Sebastian Wagner

Tariftreuegesetz erklärt: Pflichten, Nachweise und Sanktionen für Bieter bei Bundesaufträgen (BTTG 2026)

Seit dem 1. Mai 2026 gilt das Bundestariftreuegesetz. Was Sie ab 50.000 Euro Auftragswert versprechen, wie Sie es nachweisen, was bei Verstößen droht und warum das Gesetz derzeit noch ohne Branchenverordnung läuft. Mit Fundstelle.

Das Tariftreuegesetz des Bundes, amtlich Bundestariftreuegesetz (BTTG), verpflichtet seit dem 1. Mai 2026 Unternehmen, die Bau- und Dienstleistungsaufträge oder Konzessionen des Bundes ab 50.000 Euro geschätztem Auftragswert ausführen, den dafür eingesetzten Beschäftigten für die Dauer des Einsatzes mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung für die jeweilige Branche festsetzt (§§ 1, 3, 4 und 5 BTTG).

Das BTTG ist Artikel 1 des Artikelgesetzes vom 27. April 2026, das amtlich ebenfalls Tariftreuegesetz heißt, verkündet am 30. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119) und nach Artikel 10 Absatz 1 seit dem 1. Mai 2026 in Kraft.

Für Bieter hat das Gesetz einen doppelten Boden. Was Sie konkret versprechen, steht nicht im Gesetz, sondern in Branchenverordnungen nach § 5 BTTG, die das Arbeitsministerium auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbands erlässt. Bis zum Stand dieses Beitrags, dem 15. September 2026, ist keine solche Verordnung bekannt gemacht worden.

Die Vertragsklauseln, die das Gesetz den Bundesauftraggebern vorgibt, gehören dagegen schon jetzt in jede Vergabe im Anwendungsbereich: das Tariftreueversprechen als Ausführungsbedingung und die Nachweispflicht als zwingende Vorgaben, Vertragsstrafe und Kündigungsrecht als Soll-Vorschriften, dazu die vertraglich zu vereinbarenden Kontrollrechte der neuen Prüfstelle Bundestariftreue, deren Einzelheiten nach § 8 Absatz 6 eine Verordnung regeln soll, die bisher nur als Entwurf vorliegt.

Dieser Beitrag erklärt das Bundestariftreuegesetz aus Bietersicht. Grundlage sind der Gesetzestext, die Begründung des Regierungsentwurfs (Bundestagsdrucksache 21/1941), die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (Drucksache 21/4325) und die drei Verordnungsentwürfe des Arbeitsministeriums mit Bearbeitungsstand 26. August 2026. Wo eine Aussage aus einem Entwurf stammt, steht das dabei.

Das Tariftreuegesetz für Bieter auf einen Blick

Frage

Regelung

Fundstelle

Seit wann?

In Kraft seit 1. Mai 2026. Vergabeverfahren, die bis zum 1. Mai 2026 eingeleitet wurden, bleiben unberührt.

Art. 10 Abs. 1 Tariftreuegesetz; § 16 BTTG

Wessen Aufträge?

Bund und Auftraggeber, die dem Bund zuzurechnen sind. Nicht Länder und Kommunen.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 BTTG

Welche Aufträge?

Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen. Lieferaufträge nicht.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 BTTG; Drucksache 21/4325, Begründung zu § 1

Ab welchem Wert?

50.000 Euro geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 BTTG

Was versprechen Sie?

Den eingesetzten Beschäftigten mindestens die Arbeitsbedingungen der für Ihre Branche einschlägigen Verordnung: Entgelt, bei Aufträgen über zwei Monaten auch Urlaub und Arbeitszeit, soweit die Verordnung sie festsetzt.

§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 und 4 BTTG

Wer legt die Bedingungen fest?

Das Arbeitsministerium durch Rechtsverordnung je Branche, auf Antrag einer Tarifvertragspartei. Stand 15. September 2026: keine bekannt gemacht.

§ 5 Abs. 1 BTTG

Wie weisen Sie es nach?

Dokumentation und Vorlage auf Anforderung, oder Zertifikat einer Präqualifizierungsstelle.

§§ 9, 10 BTTG

Wer kontrolliert?

Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei hinreichenden Anhaltspunkten für einen Verstoß.

§ 8 Abs. 1 und 2 BTTG

Was droht?

Vertragsstrafe bis 1 Prozent je Verstoß und bis 10 Prozent bei mehreren Verstößen, fristlose Kündigung, Ausschluss von Vergaben bis zu drei Jahre.

§ 11 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 2 BTTG

Nachunternehmer?

Der Auftragnehmer muss die Einhaltung sicherstellen und haftet für das Nettoentgelt wie ein selbstschuldnerischer Bürge.

§ 3 Abs. 2, § 12 BTTG

Die Tabelle gibt den Gesetzestext wieder. Was in Ihrem Verfahren konkret verlangt wird, steht in den Vergabeunterlagen. Dort kann die Vergabestelle mehr fordern als das Gesetz, etwa eine unterschriebene Erklärung mit dem Angebot.

Seit wann gilt das Tariftreuegesetz und für welche Verfahren?

Das Tariftreuegesetz gilt seit dem 1. Mai 2026 für alle Vergabeverfahren des Bundes im Anwendungsbereich, die nach diesem Tag eingeleitet werden (Artikel 10 Absatz 1, § 16 BTTG). Der Bundestag hat es am 26. Februar 2026 in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung beschlossen, der Bundesrat hat am 27. März 2026 zugestimmt; ausgefertigt wurde es am 27. April, verkündet am 30. April 2026.

Zwei Teile folgen später: Die elektronische Abfrage von Entgeltdaten durch die Prüfstelle (§ 8 Absatz 5 BTTG) gilt ab dem 1. Januar 2028 (Artikel 10 Absatz 3). Die Eintragung von Verstößen ins Wettbewerbsregister tritt erst in Kraft, wenn die technische Anbindung der Prüfstelle steht (Artikel 10 Absatz 2).

Für laufende Verfahren gilt § 16 BTTG: Das Gesetz berührt keine Vergabeverfahren, die bis zum 1. Mai 2026 eingeleitet worden sind. Entscheidend ist, wann das Verfahren begonnen hat, nicht wann der Zuschlag erteilt wird. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs bleiben auch laufende Verträge unberührt. Ein Rahmenvertrag, der im April 2026 ausgeschrieben wurde, läuft ohne Tariftreueversprechen weiter.

Für wen gilt das Tariftreuegesetz?

Das Bundestariftreuegesetz gilt nur für Aufträge und Konzessionen des Bundes und der Auftraggeber, die dem Bund zuzurechnen sind. § 1 Absatz 1 Satz 1 nennt sechs Fälle: den Bund selbst; Auftraggeber, deren Beteiligung der Bund überwiegend verwaltet, die er überwiegend finanziert oder beaufsichtigt oder deren Organe er überwiegend bestimmt; Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber unter beherrschendem Einfluss des Bundes; Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB, sofern der Bund die Mittel überwiegend bewilligt hat; die Organleihe für den Bund; Mischfälle mit einem Land.

Nicht erfasst sind Vergaben der Länder und Kommunen, auch wenn ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund vergibt (§ 1 Absatz 2 Nr. 2); der klassische Fall sind Bundesstraßen, die die Landesstraßenbauverwaltungen bauen.

Ausgenommen sind außerdem verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge nach § 104 GWB (§ 1 Absatz 2 Nr. 1) und Vergabeverfahren für Bedarfe der Bundeswehr, die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet werden (§ 1 Absatz 2 Nr. 3).

Nur wenn ein vorhergehendes Verfahren für denselben Auftrag keine geeigneten Angebote gebracht hat und die Ausführung für eine konkrete Krisensituation, etwa bei Bundeswehr, Katastrophenschutz, Energieversorgung oder Gesundheitswesen, unmittelbar und zwingend erforderlich ist, darf der Auftraggeber ausnahmsweise auf die Vorgabe verzichten (§ 129 Absatz 2 GWB, unterhalb der EU-Schwellenwerte über § 1 Absatz 5 Satz 3 BTTG).

Räumlich gilt das Gesetz, mit Ausnahme des Ausschlussgrunds in § 14, nur, soweit die Leistung innerhalb Deutschlands erbracht wird (§ 1 Absatz 3); die Begründung führt das auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Bundesdruckerei (C-549/13) zurück. Auf Rahmenvereinbarungen ist das Gesetz entsprechend anwendbar (§ 1 Absatz 6).

Auf der Bieterseite gibt es keine Ausnahme. Das Tariftreueversprechen trifft jeden Auftragnehmer, ob tarifgebunden oder nicht, mit Sitz im Inland oder im Ausland.

Ab welchem Auftragswert gilt das Tariftreuegesetz?

Das Gesetz gilt ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 1 Absatz 1 Satz 1). Geschätzt wird nach den Vergabeverordnungen (§ 1 Absatz 1 Satz 2), für öffentliche Aufträge also nach § 3 VgV. Der Schwellenwert muss nach der Begründung mit dem Gesamtauftrag erreicht sein; die Aufteilung in Lose und die Weitergabe an Nachunternehmer ändern daran nichts. Ein Los über 30.000 Euro aus einem Auftrag über 200.000 Euro fällt danach unter das Gesetz, weil der Gesamtwert zählt.

Erfasst sind Bauaufträge nach § 103 Absatz 3 GWB, Dienstleistungsaufträge nach § 103 Absatz 4 GWB und Konzessionen nach § 105 Absatz 1 GWB. Lieferaufträge hat der Bundestag auf Empfehlung des Ausschusses gestrichen; der Regierungsentwurf hatte sie noch enthalten. Für gemischte Aufträge gilt § 110 GWB (Drucksache 21/4325, Begründung zu § 1). Wer Hardware liefert und installiert, muss also prüfen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand bildet.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt das Gesetz nur, soweit der Auftraggeber nach Vergabe- oder Haushaltsrecht zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet ist (§ 1 Absatz 5 Satz 1). Direktaufträge ohne Vergabeverfahren fallen nach der Begründung nicht darunter. Als Beispiel für eine haushaltsrechtliche Befreiung nennt die Begründung die im Koalitionsvertrag vorgesehene Ausnahme für Start-ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach Gründung bei Aufträgen bis 100.000 Euro.

Eine Gegenausnahme steht in § 1 Absatz 5 Satz 2: Für Direktaufträge der Sicherheitsbehörden ab 100.000 Euro über Bau- und Dienstleistungen, die unmittelbar der zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen, gilt das Gesetz entsprechend.

Zur Größenordnung: Der Regierungsentwurf rechnete auf Basis der Vergabestatistik für 2023 mit rund 16.000 Aufträgen und Konzessionen des Bundes pro Jahr über dem Schwellenwert, der Entwurf umfasste damals noch Lieferaufträge (Drucksache 21/1941, Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft).

Welche Erklärung muss ins Angebot? Das Tariftreueversprechen

Das Gesetz verlangt von Ihnen kein Formblatt, sondern ein Versprechen. Nach § 3 Absatz 1 BTTG geben Bundesauftraggeber dem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung verbindlich vor, den zur Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten für die Dauer ihres Einsatzes mindestens die Arbeitsbedingungen der einschlägigen Rechtsverordnung zu gewähren. Nach § 3 Absatz 2 kommt ein zweites Versprechen dazu: von Nachunternehmern und Verleihern dasselbe zu verlangen und es durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

Das Tariftreueversprechen ist nach der Begründung eine Ausführungsbedingung im Sinne von § 128 Absatz 2 und § 129 GWB, also Teil der Vertragsbedingungen. Damit ist es weder Eignungs- noch Zuschlagskriterium.

Nach der Begründung muss der Bundesauftraggeber keine konkrete Verordnung benennen, sondern verlangt abstrakt die Einhaltung der Verordnung, die für den jeweiligen Auftragnehmer einschlägig ist. Welche das ist, hängt vom räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der Verordnung in Bezug auf Ihr Unternehmen als Arbeitgeber und von ihrem persönlichen Geltungsbereich in Bezug auf die eingesetzten Beschäftigten ab, nicht vom Gegenstand des Auftrags. Ein IT-Dienstleister, der Gebäudetechnik wartet, prüft also die Verordnung für seine eigene Branche.

Praktisch kann Ihnen das Versprechen an zwei Stellen begegnen: als Klausel in den Vertragsbedingungen, zusammen mit Vertragsstrafe, Kündigungsrecht, Nachweispflicht und Kontrollrechten, und als Erklärung, die Sie mit dem Angebot unterschreiben sollen. Ob es eine solche Erklärung gibt, entscheidet die Vergabestelle. Das Vergabehandbuch des Bundes enthält in der Ausgabe 2017, Lesefassung 2023, noch kein Formblatt dazu; es ist älter als das Gesetz. Lesen Sie deshalb die besonderen Vertragsbedingungen und die Liste der geforderten Erklärungen, bevor Sie kalkulieren.

Zwei Fehler gefährden das Angebot. Wer eine geforderte Erklärung nicht beifügt, hat eine fehlende Unterlage. Der Auftraggeber kann sie nachfordern (§ 41 Absatz 2 UVgO, oberhalb der EU-Schwellenwerte § 56 Absatz 2 VgV), bei Bauleistungen muss er es bei Bietern, die für den Zuschlag in Betracht kommen (§ 16a Absatz 1 VOB/A). Das gilt jeweils nicht, wenn er die Nachforderung in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ausgeschlossen hat (§ 41 Absatz 2 Satz 2 UVgO, § 16a Absatz 3 VOB/A, § 56 Absatz 2 Satz 2 VgV).

Wer die Klausel streicht, ergänzt oder unter Vorbehalt stellt, ändert die Vergabeunterlagen, und solche Angebote werden ausgeschlossen (§ 42 Absatz 1 Nr. 4 UVgO, § 16 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nr. 5 VOB/A, § 57 Absatz 1 Nr. 4 VgV). Welche Fehler heilbar sind und welche nicht, steht in unserem Beitrag zu KO Kriterien in Vergabeunterlagen.

Was gilt nach dem Tariftreuegesetz, solange es keine Branchenverordnung gibt?

Solange für Ihre Branche keine Verordnung nach § 5 BTTG besteht, legt das Tariftreueversprechen keine zusätzlichen Arbeitsbedingungen fest. Es bleibt bei dem, was ohnehin gilt: der gesetzliche Mindestlohn, allgemeinverbindliche Tarifverträge, die Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit; oberhalb der EU-Schwellenwerte zählt § 128 Absatz 1 GWB diese Mindestarbeitsbedingungen auf, allgemeinverbindliche Tarifverträge allerdings nur, soweit sie die Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes haben.

Die Klausel steht trotzdem im Vertrag. Nach dem Wortlaut, der auf die jeweils einschlägige Rechtsverordnung verweist, füllt sie sich, sobald eine Verordnung für Ihre Branche erlassen wird und diese keine eigene Übergangsregelung trifft. Wer heute einen Vertrag mit vier Jahren Laufzeit unterschreibt, sollte das einkalkulieren.

Welche Arbeitsbedingungen legt die Rechtsverordnung nach § 5 fest?

Die Verordnung setzt nicht den ganzen Tarifvertrag fest, sondern drei Arbeitsbedingungen (§ 5 Absatz 1 Satz 2 BTTG): die Entlohnung im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, den bezahlten Mindestjahresurlaub sowie Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausen. Urlaub und Arbeitszeit dürfen nicht festgesetzt werden für Aufträge mit einer Dauer von höchstens zwei Monaten; bei Unteraufträgen und Losen zählt deren Dauer (§ 5 Absatz 1 Satz 4 und 5). Eine übernommene Tarifbedingung bleibt inhaltlich unverändert (§ 5 Absatz 1 Satz 3).

Das Verfahren beginnt mit dem Antrag einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung (§ 5 Absatz 1 Satz 1); Betroffene können innerhalb von drei Wochen ab Bekanntmachung des Entwurfs Stellung nehmen (§ 5 Absatz 4). Die festgesetzten Bedingungen veröffentlicht das Ministerium im Internet (§ 5 Absatz 2 Satz 2).

Der Stand am 15. September 2026: Auf der Gesetzesseite des Arbeitsministeriums sind drei Verordnungsentwürfe verzeichnet, zur Clearingstelle, zu den Kontrollen der Prüfstelle und zum Zertifizierungsverfahren, alle mit Bearbeitungsstand 26. August 2026. Eine Branchenverordnung, die Löhne oder Urlaubstage festsetzt, ist dort nicht verzeichnet und uns auch sonst nicht bekannt. Bis die erste erscheint, wissen Sie nicht, welcher Tarifvertrag für Sie maßgeblich wird. Was Sie wissen: Es wird ein Tarifvertrag Ihrer Branche sein, und Bieter, die ihn bereits anwenden, kalkulieren für die eingesetzten Beschäftigten dann mindestens mit demselben Entgelt wie Sie.

Was müssen Sie während der Auftragsausführung tun?

Mit dem Zuschlag beginnen vier Pflichten. Erstens die Gewährung der Arbeitsbedingungen: Jeder Arbeitgeber muss den eingesetzten Beschäftigten für die Dauer ihres Einsatzes mindestens die Bedingungen der einschlägigen Verordnung gewähren; bei Leiharbeit trifft die Pflicht den Verleiher (§ 4 Absatz 1).

Zweitens die Information der Beschäftigten. Spätestens am 15. des Monats, der auf den ersten Einsatztag folgt, müssen Sie die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich oder in Textform über ihren Anspruch informieren; einen Vordruck stellt der Bundesauftraggeber bereit (§ 4 Absatz 3). Der Regierungsentwurf veranschlagt dafür im Durchschnitt 42 Minuten pro Auftrag, nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes. Die Pflicht besteht nur im Geltungsbereich einer Verordnung, also derzeit noch nicht.

Drittens die Dokumentation. Der Bundesauftraggeber verpflichtet Sie vertraglich, mit geeigneten Unterlagen zu dokumentieren, dass Sie Ihr Versprechen einhalten, und sie der Prüfstelle auf Anforderung vorzulegen (§ 9). Die Begründung nennt Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeitsverträge und Arbeitszeitaufzeichnungen. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, wie lange die jeweilige Person an dem Auftrag mitgewirkt hat. Wer seine Zeiterfassung nicht nach Aufträgen trennt, kann das später nicht rekonstruieren.

Viertens die Duldung von Kontrollen. Die Prüfstelle Bundestariftreue kontrolliert nicht flächendeckend, sondern bei hinreichenden Anhaltspunkten für einen Verstoß, insbesondere aufgrund von Hinweisen von Beschäftigten oder Dritten (§ 8 Absatz 2). Bundesauftraggeber müssen ihr solche Anhaltspunkte unverzüglich mitteilen und die nötigen Vergabeunterlagen übermitteln (§ 8 Absatz 2 und 3). Nach dem Verordnungsentwurf zu den Kontrollen werden Duldung, Auskunft und Vorlage der Unterlagen Vertragsbestandteil, und die Frist für angeforderte Unterlagen beträgt mindestens 14 Tage (§§ 2 und 3 des Entwurfs). Als Standort nennt der Entwurf Bochum (§ 12 Absatz 2).

Wie funktioniert das Zertifikat nach § 10 Tariftreuegesetz?

Das Zertifikat ist der Weg, die Nachweispflicht loszuwerden. Wer ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen vorlegt, ist von den Pflichten nach § 9 befreit (§ 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG). Nach der Begründung sind das derzeit der Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen und die gemeinsame verzeichnisführende Stelle der Industrie- und Handelskammern; verpflichtet, Zertifikate anzubieten, sind sie nicht.

Drei Wege führen zum Zertifikat (§ 10 Absatz 1 Satz 2 bis 4). Tarifgebundene Unternehmen erhalten es durch den Nachweis der Tarifbindung, kirchliche Träger durch den Nachweis ihrer Arbeitsvertragsrichtlinien; weicht der eigene Tarifvertrag zuungunsten der Beschäftigten von der Verordnung ab, wird das Zertifikat mit dem Ausweis der Abweichung erteilt. Alle anderen müssen nachweisen, dass sie ihren Beschäftigten mindestens die Bedingungen der Verordnung gewähren.

Das Zertifikat hilft doppelt: Lassen Sie es sich von Nachunternehmern und Verleihern vorlegen, erfüllen Sie damit Ihre Sicherstellungspflicht (§ 10 Absatz 2) und werden von der Haftung nach § 12 frei (§ 12 Satz 3).

Wie das Verfahren laufen soll, steht im Entwurf der Zertifizierungsverfahrensverordnung. Tarifgebundene legen ihre Tarifverträge und, bei Verbandstarifbindung, den Mitgliedsnachweis vor (§ 3 des Entwurfs). Von nicht tarifgebundenen Unternehmen kann die Stelle den Nachweis der Branchenzugehörigkeit, Entgeltbescheinigungen, eine nach Lohngruppen gegliederte Beschäftigtenzahl oder eine Bescheinigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, Formular- oder repräsentative Arbeitsverträge und die Arbeitszeiterfassung anfordern; geprüft werden grundsätzlich die drei Monate vor Antragstellung (§ 5).

Die Zertifizierungsstelle entscheidet in der Regel innerhalb von drei Wochen ab vollständigen Unterlagen und Zahlung des Entgelts (§ 6 Absatz 1), das Zertifikat gilt zwölf Monate (§ 6 Absatz 3). Wer schuldhaft falsche Unterlagen vorlegt, darf 24 Monate lang keinen neuen Antrag stellen (§ 7 Absatz 4).

Bis eine Branchenverordnung besteht, gibt es nichts, wogegen zertifiziert werden könnte, und das Verfahren selbst liegt erst im Entwurf vor. Wer tarifgebunden ist, hat später den kürzesten Weg. Wer es nicht ist, kann jetzt prüfen, ob seine Arbeitsverträge und Abrechnungen die Prüfung nach § 5 des Entwurfs bestehen würden.

Was passiert bei einem Verstoß gegen das Tariftreuegesetz?

Bei einem Verstoß gegen das Tariftreuegesetz drohen drei Sanktionen: eine Vertragsstrafe von bis zu 1 Prozent des Auftragswerts je Verstoß und bis zu 10 Prozent insgesamt, die außerordentliche fristlose Kündigung des Auftrags und der Ausschluss von Vergabeverfahren für bis zu drei Jahre (§§ 11 und 14 BTTG). Alle drei hängen an einer Kette, deren erstes Glied die Prüfstelle Bundestariftreue ist.

Die Prüfstelle stellt einen Verstoß durch Verwaltungsakt fest, wenn ein Arbeitgeber in erheblichem Maße gegen seine Pflichten nach § 4 Absatz 1 oder 3 verstoßen hat oder ein Auftragnehmer in erheblichem Maße gegen die Sicherstellungspflicht nach § 3 Absatz 2 oder die Nachweispflicht nach § 9 (§ 13 Absatz 1).

Erheblich ist ein Verstoß gegen § 4 nach der Begründung insbesondere, wenn er nicht nur wenige Personen betrifft und in einer erheblichen Abweichung von den geschuldeten Bedingungen besteht. Hinzukommen muss Vorsatz oder Fahrlässigkeit einer Person, die für die Leitung des Unternehmens verantwortlich handelt (§ 13 Absatz 2).

Drei Jahre nach dem Ende der Leistungspflicht ist die Feststellung ausgeschlossen (§ 13 Absatz 3). Gegen den Verwaltungsakt ist zunächst Widerspruch bei der Prüfstelle zu erheben (§ 13 Absatz 4), danach die Klage vor dem Verwaltungsgericht (Begründung zu § 13). Ein Bußgeld gibt es nicht. Die Begründung sagt ausdrücklich, dass das Gesetz anders als das Mindestlohngesetz nicht das Ordnungswidrigkeitenrecht wählt, sondern vertragliche Sanktionen.

Das sind drei. Erstens die Vertragsstrafe: Der Bundesauftraggeber soll mit Ihnen eine angemessene Vertragsstrafe von höchstens 1 Prozent des Auftragswerts vereinbaren, bei mehreren Verstößen höchstens 10 Prozent. Sie ist verwirkt, sobald die Prüfstelle einen Verstoß festgestellt hat, nach der Begründung erst mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens, und muss nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend gemacht werden (§ 11 Absatz 1). Bezugsgröße ist nach der Begründung die objektiv richtige Nettoauftragssumme. Zweitens das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung (§ 11 Absatz 2). Drittens der Ausschluss von künftigen Vergaben.

Der Ausschluss nach § 14 BTTG ist schärfer als ein gewöhnlicher fakultativer Ausschlussgrund. Auftraggeber sollen ein Unternehmen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens ausschließen, wenn ein Verstoß unanfechtbar festgestellt wurde, also bestandskräftig oder rechtskräftig bestätigt; nach der Begründung ist das Ermessen beschränkt, im Regelfall erfolgt der Ausschluss. Er gilt für alle Auftraggeber nach § 98 GWB, also auch für Länder und Kommunen, und unabhängig vom Schwellenwert.

Ohne ausreichende Selbstreinigung nach § 125 GWB darf der Ausschluss bis zu drei Jahre ab Beendigung des Verstoßes dauern (§ 14 Absatz 2).

Die Eintragung unanfechtbarer Verwaltungsakte ins Wettbewerbsregister (neuer § 2 Absatz 3 WRegG, Artikel 5) ist beschlossen, tritt aber erst in Kraft, wenn die technische Anbindung der Prüfstelle steht; den Tag gibt das Wirtschaftsministerium bekannt (Artikel 10 Absatz 2).

Die Prüfstelle verhängt die Sanktionen nicht selbst: Sie stellt den Verstoß fest, teilt dem Bundesauftraggeber das Ergebnis mit und spricht eine Handlungsempfehlung aus (§ 8 Absatz 3 Satz 2), nach dem Verordnungsentwurf zu Nachholung der Arbeitsbedingungen und Schadensersatz, Vertragsstrafe oder Kündigung, einzeln oder kombiniert (§ 5 des Entwurfs).

Gilt das Tariftreuegesetz auch für Nachunternehmer und Leiharbeit?

Ja. Das Tariftreuegesetz erfasst Nachunternehmer und Verleiher über den Hauptauftragnehmer, und für ihn ist das der teuerste Teil des Gesetzes. Nach § 3 Absatz 2 müssen Sie von Nachunternehmern und Verleihern verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass sie ihren Beschäftigten die Bedingungen der Verordnung gewähren und sie darüber informieren. Die Pflicht aus § 4 Absatz 1 trifft nach der Begründung jeden Arbeitgeber in der Kette.

Nicht als Nachunternehmer gelten Zulieferer im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, soweit sie keine eigene Verpflichtung des Auftragnehmers erfüllen (§ 3 Absatz 2 Satz 2). Wer Ihnen Material liefert, ist draußen; wer eine Teilleistung Ihres Auftrags ausführt, ist drin.

Dazu kommt die Haftung. Nach § 12 haften Sie für das Nettoentgelt, das Nachunternehmer, deren Nachunternehmer und beauftragte Verleiher ihren Beschäftigten nach der Verordnung schulden, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Beschäftigten können sich also direkt an Sie wenden, wie beim Mindestlohn. Die Haftung entfällt, soweit und solange Sie die Einhaltung durch ein Zertifikat des Nachunternehmers nachweisen und über dessen Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist (§ 12 Satz 3).

Ein Nachunternehmer handelt nach der Begründung zu § 13 Absatz 2 nicht schuldhaft, wenn er weder wusste noch wissen konnte, dass er in einem Auftrag arbeitet, der unter das Gesetz fällt. Für Sie heißt das umgekehrt: Informieren Sie jeden Nachunternehmer schriftlich über den Bundesauftrag und nehmen Sie Versprechen, Kontrollrechte und Nachweispflicht in den Nachunternehmervertrag auf. Das Versprechen müssen Sie nach § 3 Absatz 2 ohnehin weitergeben; die Weitergabe der Kontrollrechte, bis hinunter zu den Unterauftragnehmern der Nachunternehmer, sieht der Verordnungsentwurf zu den Kontrollen vor (§ 2 Absatz 2 des Entwurfs).

Welche Nachunternehmer Sie im Angebot benennen müssen, regeln die Vergabeunterlagen; für Bundesbaumaßnahmen sind das die Formblätter 233 und 235 aus unserem Beitrag zu den VHB-Formblättern.

Was ändert sich gegenüber den Landestariftreuegesetzen?

Für die Vergaben der Länder und Kommunen ändert sich durch das Bundestariftreuegesetz im Kern nichts. Die Begründung stellt es gleich zu Beginn der Erläuterung zu § 1 klar: Das Gesetz lässt Vergabeverfahren durch die Länder und Kommunen unberührt. Wo ein Land Tariftreue regelt, gilt sein Gesetz mit eigenen Schwellenwerten, Erklärungen und Kontrollstellen dort weiter. Wer für Land, Stadt und Bund bietet, arbeitet mit zwei Systemen nebeneinander. Welches greift, steht in der Bekanntmachung beim Auftraggeber.

Drei Verbindungen gibt es trotzdem. Der Ausschlussgrund des § 14 BTTG gilt für alle Auftraggeber nach § 98 GWB; ein unanfechtbar festgestellter Verstoß bei einem Bundesauftrag kann also auch bei Landesvergaben zum Ausschluss führen. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten nach dem neu gefassten § 322 SGB VI die jeweils zuständige Stelle, also die Prüfstelle Bundestariftreue oder die Landesstelle, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bundes- oder ein Landesgesetz ergeben (Artikel 9 des Tariftreuegesetzes).

Ab 2028 können auch die Kontrollstellen der Länder Entgeltdaten elektronisch über die Rentenversicherung abfragen (§ 108c SGB IV, Artikel 8).

Der auffälligste Unterschied liegt in der Mechanik. In Landesvergaben, die uns begegnen, liegt die Tariftreueerklärung als eigene Anlage zum Angebot bei, oft mit einem im Landesrecht genannten Mindestentgelt. Das Bundesgesetz nennt kein Entgelt und schreibt für die Erklärung kein Formular vor. Wer die Landeserklärung kennt, sollte beim Bund nicht nach demselben Blatt suchen, sondern nach der Klausel in den Vertragsbedingungen.

Was das Tariftreuegesetz für Ihr nächstes Angebot bedeutet

Das Tariftreuegesetz verlangt von Bietern sechs Prüfschritte vor dem Angebot, hier in der Reihenfolge, in der sie im Verfahren auftauchen.

  • Anwendungsbereich prüfen. Bund oder dem Bund zuzurechnen? Auftragswert ab 50.000 Euro? Bau- oder Dienstleistung oder Konzession? Verfahren nach dem 1. Mai 2026 eingeleitet? Vier Mal ja heißt: Das Gesetz gilt, sofern keine Ausnahme greift, etwa Leistung im Ausland, Bundeswehr bis 2032, Auftragsverwaltung eines Landes oder unterhalb der EU-Schwellenwerte ein Direktauftrag ohne Vergabeverfahren.

  • Vergabeunterlagen nach der Klausel durchsuchen. Tariftreueversprechen, Vertragsstrafe, Kündigungsrecht, Nachweispflicht, Kontrollrechte, Vordruck zur Information der Beschäftigten. Wird eine Erklärung mit dem Angebot verlangt, geben Sie sie unverändert ab.

  • Branche bestimmen und Verordnungslage prüfen. Maßgeblich ist der Tarifvertrag, unter dessen Geltungsbereich Ihr Unternehmen als Arbeitgeber fällt. Prüfen Sie vor jeder Kalkulation, ob inzwischen eine Verordnung für Ihre Branche bekannt gemacht wurde.

  • Nachunternehmer und Verleiher vertraglich binden. Hinweis auf den Bundesauftrag, Tariftreuepflicht, Kontrollrechte, Nachweispflicht, später das Zertifikat. Ohne Zertifikat haften Sie für das Nettoentgelt der fremden Beschäftigten.

  • Zeiterfassung je Auftrag einrichten. Die Nachweispflicht verlangt, dass Sie zeigen können, wer wie lange an diesem Auftrag gearbeitet hat.

  • Zertifikat vorbereiten. Tarifgebundene brauchen später nur Tarifvertrag und Mitgliedsnachweis. Alle anderen sollten prüfen, ob Arbeitsverträge und Abrechnungen den Tarifvertrag ihrer Branche erfüllen.

Ausführungsbedingungen wie das Tariftreueversprechen stehen selten dort, wo Bieter zuerst hinsehen, sondern in den Vertragsbedingungen hinter dem Leistungsverzeichnis. Tender Republic zieht aus den Vergabeunterlagen jede Anforderung mit Fundstelle heraus, auch Ausführungsbedingungen, Vertragsstrafen und Nachweispflichten, damit sie vor der Kalkulation sichtbar sind und nicht erst im Vertrag. Wie das aussieht, zeigen wir auf der Startseite.

Häufige Fragen

Muss ich als Bieter eine Tariftreueerklärung mit dem Angebot abgeben?

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Erklärung vor. Das Tariftreueversprechen ist eine Ausführungsbedingung, die der Bundesauftraggeber verbindlich vorgibt und die Teil des Vertrags wird (§ 3 Absatz 1 BTTG). Verlangt die Vergabestelle zusätzlich eine unterschriebene Erklärung mit dem Angebot, ist sie eine geforderte Unterlage: Fehlt sie, kann der Auftraggeber sie nachfordern, bei Bauleistungen muss er es nach § 16a Absatz 1 VOB/A, sofern er die Nachforderung nicht ausgeschlossen hat (§ 41 Absatz 2 UVgO, § 16a Absatz 3 VOB/A, § 56 Absatz 2 VgV).

Ändern Sie die Klausel, wird das Angebot ausgeschlossen (§ 42 Absatz 1 Nr. 4 UVgO, § 16 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nr. 5 VOB/A, § 57 Absatz 1 Nr. 4 VgV).

Gilt das Tariftreuegesetz auch für Aufträge von Ländern und Kommunen?

Nein. Das Bundestariftreuegesetz gilt nur für Aufträge und Konzessionen des Bundes und der ihm zuzurechnenden Auftraggeber (§ 1 Absatz 1). Für Länder und Kommunen gelten deren eigene Vergabe- und, soweit vorhanden, Tariftreuegesetze. Eine Ausnahme ist der Ausschlussgrund des § 14 BTTG: Ein unanfechtbar festgestellter Verstoß bei einem Bundesauftrag kann bei allen Auftraggebern nach § 98 GWB zum Ausschluss führen.

Gilt das Tariftreuegesetz auch für Unternehmen ohne Tarifbindung?

Ja. Das Versprechen richtet sich an jeden Auftragnehmer, unabhängig von einer Tarifbindung (§ 3 Absatz 1 BTTG). Nicht tarifgebundene Unternehmen müssen den eingesetzten Beschäftigten für die Dauer des Einsatzes mindestens die Bedingungen der Verordnung gewähren, also das Entgelt und bei Aufträgen über zwei Monaten auch Urlaub und Arbeitszeit des maßgeblichen Tarifvertrags, soweit die Verordnung sie festsetzt (§ 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 und 4). Auch sie können ein Zertifikat erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie diese Bedingungen einhalten (§ 10 Absatz 1 Satz 4).

Welcher Tarifvertrag gilt für mein Unternehmen nach dem Tariftreuegesetz?

Derjenige, dessen Arbeitsbedingungen das Arbeitsministerium in einer Verordnung nach § 5 BTTG für Ihre Branche festgesetzt hat. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs entscheidet der räumliche und fachliche Geltungsbereich der Verordnung in Bezug auf Ihr Unternehmen als Arbeitgeber und ihr persönlicher Geltungsbereich in Bezug auf die eingesetzten Beschäftigten, nicht der Gegenstand des Auftrags; bei Leiharbeit kommt es auf den Betrieb des Entleihers an.

Stand 15. September 2026 ist keine solche Verordnung bekannt gemacht. Bis dahin gelten nur die ohnehin verbindlichen Mindestarbeitsbedingungen: Mindestlohn, allgemeinverbindliche Tarifverträge, Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit.

Gilt das Tariftreuegesetz für laufende Aufträge und Rahmenvereinbarungen?

Für Vergabeverfahren, die bis zum 1. Mai 2026 eingeleitet wurden, nicht (§ 16 BTTG); laufende Verträge bleiben nach der Begründung unberührt. Rahmenvereinbarungen, die danach ausgeschrieben werden, fallen entsprechend unter das Gesetz (§ 1 Absatz 6). Verstöße können bis drei Jahre nach dem Ende der Leistungspflicht festgestellt werden (§ 13 Absatz 3).

Quellen

  • Gesetz zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes (Bundestariftreuegesetz, BTTG) vom 27. April 2026, §§ 1 bis 16, gesetze-im-internet.de

  • Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz), BGBl. 2026 I Nr. 119 vom 30. April 2026, mit den Artikeln 4 (GWB), 5 (Wettbewerbsregistergesetz), 8 (§ 108c SGB IV), 9 (§ 322 SGB VI) und 10 (Inkrafttreten), recht.bund.de

  • Regierungsentwurf mit Begründung, Bundestagsdrucksache 21/1941 vom 1. Oktober 2025, bundestag.de

  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Bundestagsdrucksache 21/4325 vom 25. Februar 2026, bundestag.de

  • Deutscher Bundestag, Textarchiv zur Verabschiedung am 26. Februar 2026, bundestag.de; Bundesrat, Plenarsitzung vom 27. März 2026, bundesrat.de

  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Gesetzesseite zum Tariftreuegesetz mit den Verordnungsentwürfen zur Clearingstelle, zu den Kontrollen der Prüfstelle Bundestariftreue und zum Zertifizierungsverfahren, Bearbeitungsstand 26. August 2026, bmas.de

  • §§ 103, 124, 125, 126, 128, 129, 160 GWB, gesetze-im-internet.de; §§ 3, 56, 57 VgV, gesetze-im-internet.de; §§ 41, 42 UVgO und §§ 13, 16, 16a VOB/A, vergabevorschriften.de; § 2 Wettbewerbsregistergesetz, gesetze-im-internet.de

Stand: 15. September 2026. Dieser Beitrag gibt das Bundestariftreuegesetz in der am 1. Mai 2026 in Kraft getretenen Fassung und die Verordnungsentwürfe des Arbeitsministeriums mit Bearbeitungsstand 26. August 2026 wieder. Branchenverordnungen nach § 5 BTTG lagen zum Stand nicht vor; sobald sie erscheinen, ändert sich der konkrete Inhalt des Tariftreueversprechens. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind immer die Unterlagen Ihres Verfahrens.