Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tender Republic GmbH

Stand: 19. August 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB”) gelten für alle Verträge, die die Tender Republic GmbH (nachfolgend „Tender Republic”) über die Bereitstellung ihrer Software als Software as a Service (SaaS) sowie damit verbundene Leistungen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde”) schließt. Gegenüber Verbrauchern findet kein Vertragsschluss statt.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Tender Republic stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn Tender Republic die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos erbringt.

(3) Der Vertrag kommt zustande durch Annahme eines Angebots von Tender Republic durch den Kunden in Textform einschließlich E-Mail. Er kommt ferner zustande, wenn der Kunde die Leistungen über einen von Tender Republic bereitgestellten Bestell- oder Bezahlvorgang auswählt und Tender Republic die Bestellung bestätigt oder die Leistung bereitstellt.

(4) Maßgeblich für Leistungsumfang, Vergütung, Laufzeit und Kündigungsfristen ist das jeweilige Angebot. Diese AGB gelten ergänzend. Bei Widersprüchen zwischen Angebot und diesen AGB geht das Angebot vor.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag, insbesondere Fristsetzung, Mängelanzeige, Kündigung und Minderungsverlangen, bedürfen der Textform. Textform im Sinne dieser AGB umfasst Brief und E-Mail. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Leistungsgegenstand und Leistungserbringung

(1) Tender Republic stellt dem Kunden für die Dauer des Vertrages den Zugang zur vereinbarten Software über das Internet zur Verfügung und räumt ihm das Recht ein, die vereinbarten Funktionalitäten vertragsgemäß für eigene Geschäftszwecke zu nutzen.

(2) Der Funktionsumfang, die technischen Nutzungsvoraussetzungen und weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im jeweiligen Angebot. Angaben in Prospekten, auf Internetseiten, in Präsentationen oder Demonstrationen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich in das Angebot aufgenommen wurden.

(3) Leistungen von Tender Republic gelten nur dann als garantiert, wenn sie ausdrücklich als „Garantie” oder „garantierte Leistung” bezeichnet sind. Termine sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

(4) Die Software wird in einem Rechenzentrum zur Nutzung bereitgestellt. Leistungsübergabepunkt ist der Routerausgang des von Tender Republic genutzten Rechenzentrums. Für die Internetanbindung des Kunden, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie für die kundenseitig erforderliche Hard- und Software ist der Kunde verantwortlich.

(5) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet Tender Republic keine Installations-, Einrichtungs-, Beratungs-, Anpassungs- oder Schulungsleistungen und keine über den vereinbarten Umfang hinausgehende Dokumentation.

(6) Soweit einzelne Funktionen ohne mengenmäßige Begrenzung angeboten werden, dürfen sie nur in einem Umfang genutzt werden, der der üblichen Nutzung durch vergleichbare Kunden entspricht. Eine erheblich darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere eine automatisierte oder massenhafte Verarbeitung, berechtigt Tender Republic, den Kunden hierauf hinzuweisen und ihm eine angemessene Frist zur Anpassung seiner Nutzung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann Tender Republic die betreffende Funktion für den Kunden in zumutbarem Umfang beschränken oder dem Kunden ein Angebot für ein erweitertes Nutzungskontingent unterbreiten. Zweck dieser Regelung ist die Sicherstellung der Verfügbarkeit für alle Kunden.

§ 3 Unentgeltliche Bereitstellung vor Vertragsschluss

(1) Tender Republic kann dem Kunden die Software oder Teile davon vor Abschluss eines entgeltlichen Vertrages unentgeltlich zugänglich machen, insbesondere im Rahmen von Demonstrationen, Machbarkeitsprüfungen oder Erprobungen mit Unterlagen des Kunden (nachfolgend „unentgeltliche Bereitstellung”). Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Dauer und Umfang legt Tender Republic fest.

(2) Schließt der Kunde im Anschluss einen entgeltlichen Vertrag, sind Mängelrechte ausgeschlossen, soweit dem Kunden der Mangel bei Abschluss des entgeltlichen Vertrages bekannt war und er sich seine Rechte nicht vorbehalten hat. § 536b BGB bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Für die unentgeltliche Bereitstellung haftet Tender Republic nur nach Maßgabe von § 13 Abs. 5.

(4) Mit Ende der unentgeltlichen Bereitstellung endet die Zugangsberechtigung, sofern kein entgeltlicher Vertrag geschlossen wurde. Für die Behandlung der eingestellten Daten gilt § 18 entsprechend.

(5) § 10 gilt für die unentgeltliche Bereitstellung entsprechend. Soweit Tender Republic hierbei personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, wird der Auftragsverarbeitungsvertrag mit Beginn der Bereitstellung Vertragsbestandteil; die Einräumung des Zugangs gilt insoweit als Angebot im Sinne des Auftragsverarbeitungsvertrages.

§ 4 Verfügbarkeit, Support und Wartung

(1) Tender Republic stellt die Software mit einer Verfügbarkeit von 98,5 % im Monatsmittel zur Verfügung, gemessen am Leistungsübergabepunkt nach § 2 Abs. 4. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Unterschreitung bleiben unberührt.

(2) Nicht als Nichtverfügbarkeit gelten:

a) Zeiten angekündigter Wartung. Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit außerhalb der Zeiten Montag bis Freitag, 08:00 bis 18:00 Uhr (MEZ/MESZ) durchgeführt und mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vorher in Textform oder in der Anwendung angekündigt. Angekündigte Wartungsarbeiten innerhalb dieser Zeiten gelten nur im Umfang von insgesamt höchstens vier (4) Stunden je Kalendermonat nicht als Nichtverfügbarkeit. Unaufschiebbare Wartungsarbeiten zur Beseitigung von Sicherheitslücken oder zur Abwehr akuter Störungen dürfen ohne Vorankündigung durchgeführt werden;

b) Zeiten höherer Gewalt nach § 15;

c) Störungen von Telekommunikations- und Datennetzen außerhalb des Leistungsübergabepunkts nach § 2 Abs. 4;

d) Störungen, die der Kunde oder ein ihm zurechenbarer Dritter zu vertreten hat, insbesondere durch vertragswidrige Nutzung.

(3) Tender Republic hält Supportzeiten von Montag bis Freitag, 09:00 bis 17:00 Uhr (MEZ/MESZ), ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Tender Republic, vor. Störungsmeldungen sind in Textform an die im Angebot benannte Adresse zu richten.

(4) Bei Störungsmeldungen, die innerhalb der Supportzeiten eingehen, wird Tender Republic sich bemühen, bei einem vollständigen Ausfall der Software innerhalb von vier (4) Stunden und bei sonstigen Störungen innerhalb eines Werktages zu reagieren. Bei Meldungen außerhalb der Supportzeiten beginnt die Bearbeitung am folgenden Werktag. Bei den vorgenannten Zeiten handelt es sich um Bemühenszusagen und nicht um garantierte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten.

(5) Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere durch verspätete Störungsmeldung oder Nichterreichbarkeit des benannten Ansprechpartners, werden nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet.

(6) Tender Republic ist berechtigt, vorübergehend Umgehungslösungen bereitzustellen und die Ursache einer Störung später zu beseitigen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

§ 5 Laufzeit, Verlängerung und Kündigung

(1) Beginn und Mindestlaufzeit des Vertrages ergeben sich aus dem Angebot.

(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils einen Zeitraum, der der vereinbarten Mindestlaufzeit entspricht, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird.

(3) Enthält das Angebot keine Kündigungsfrist, gilt:

a) bei einer Mindestlaufzeit bis einschließlich drei Monaten: vierzehn (14) Tage zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit;

b) bei einer Mindestlaufzeit von mehr als drei bis einschließlich zwölf Monaten: ein (1) Monat zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit;

c) bei einer Mindestlaufzeit von mehr als zwölf Monaten: zwei (2) Monate zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit.

(4) Enthält das Angebot keine Mindestlaufzeit, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende gekündigt werden.

(5) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Tender Republic insbesondere vor, wenn der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung länger als dreißig (30) Tage in Verzug ist oder trotz Abmahnung erheblich gegen § 8 verstößt.

(6) Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 6 Vergütung, Zahlung, Preisanpassung

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot und ist im Voraus für den jeweils vereinbarten Abrechnungszeitraum zu entrichten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Zölle und Abgaben.

(3) Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Verzug ist Tender Republic berechtigt, Zinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(4) Befindet sich der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung mehr als dreißig (30) Tage in Verzug, kann Tender Republic den Zugang zur Software nach vorheriger Ankündigung in Textform und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von fünf (5) Werktagen ganz oder teilweise sperren. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt während der Sperrung bestehen. Tender Republic wird den Zugang unverzüglich nach vollständigem Zahlungseingang wiederherstellen. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund, bleiben unberührt.

(5) Tender Republic kann den Zugang ferner vorübergehend aussetzen, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die Software, für Daten des Kunden oder für Dritte erforderlich ist, insbesondere bei einem Angriff auf die Systeme oder bei einer sicherheitsrelevanten Nutzung durch den Kunden. Tender Republic wird den Kunden, soweit möglich, vorab informieren, die Aussetzung auf das erforderliche Maß beschränken und den Zugang nach Wegfall des Grundes unverzüglich wiederherstellen.

(6) Tender Republic kann die Vergütung mit Wirkung zum Beginn eines Verlängerungszeitraums nach § 5 Abs. 2 anpassen. Die Anpassung wird dem Kunden in Textform so rechtzeitig mitgeteilt, dass ihm ab Zugang mindestens zwei (2) Wochen für eine fristgerechte Kündigung zum Ende der laufenden Laufzeit verbleiben, mindestens jedoch sechs (6) Wochen vor dem Verlängerungszeitpunkt. Kündigt der Kunde fristgerecht zum Ende der laufenden Laufzeit, wird die Anpassung nicht wirksam. Ist dem Kunden bei Zugang der Mitteilung eine fristgerechte Kündigung nicht mehr möglich, kann er den Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang in Textform mit Wirkung zum Ende der laufenden Laufzeit kündigen. Auf das jeweilige Kündigungsrecht und die Folgen einer unterlassenen Kündigung wird in der Mitteilung hingewiesen. Innerhalb einer laufenden Mindestlaufzeit oder eines laufenden Verlängerungszeitraums findet keine Anpassung statt. Eine Änderung der Vergütung, die auf einer vom Kunden veranlassten Änderung des Leistungsumfangs oder der Anzahl der Nutzer beruht, ist keine Anpassung im Sinne dieses Absatzes.

(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zur jeweiligen Hauptforderung stehen, für entscheidungsreife Gegenforderungen sowie für Rückzahlungsansprüche nach § 12 Abs. 5. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 7 Nutzungsrechte

(1) Tender Republic räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die Software im vereinbarten Umfang vertragsgemäß zu nutzen. Gleiches gilt für bereitgestellte Updates und Upgrades.

(2) Die Nutzung ist auf den Kunden und die im Angebot vereinbarte Anzahl von Nutzern beschränkt. Zugänge sind personenbezogen. Die Nutzung durch mehrere Personen über einen gemeinsamen Zugang ist unzulässig.

(3) Eine Nutzung durch mit dem Kunden verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG ist nur zulässig, soweit dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.

(4) Der Kunde darf die Software nicht über den vereinbarten Umfang hinaus nutzen, Dritten zugänglich machen, vervielfältigen, veräußern, vermieten, verleihen oder sonst überlassen.

(5) Tender Republic behält sich alle Rechte an der Software, an Marken, Know-how und sonstigen Schutzrechten vor. Der Kunde erwirbt über das in Absatz 1 eingeräumte Nutzungsrecht hinaus keine Rechte.

(6) Der Kunde ist berechtigt, die mit der Software erzeugten Arbeitsergebnisse zeitlich und räumlich unbeschränkt für seine eigenen Geschäftszwecke zu nutzen.

(7) Auf Anfrage von Tender Republic erteilt der Kunde innerhalb angemessener Frist Auskunft über den Umfang seiner Nutzung und legt hierfür nachvollziehbare Nachweise vor.

§ 8 Pflichten des Kunden

(1) Die Pflichten nach den Absätzen 4 und 6 sind Hauptpflichten des Kunden.

(2) Der Kunde benennt mindestens einen qualifizierten Ansprechpartner sowie einen Vertreter, die berechtigt sind, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder herbeizuführen. Wechsel sind Tender Republic unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Kunde ist für die von ihm eingestellten Inhalte und Daten allein verantwortlich. Er stellt sicher, dass ihre Nutzung keine Rechte Dritter und keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt. Tender Republic trifft insoweit keine Prüfpflicht. Werden gegen Tender Republic Ansprüche Dritter wegen einer Verletzung von Rechten durch Inhalte des Kunden geltend gemacht, stellt der Kunde Tender Republic von diesen Ansprüchen frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Tender Republic wird den Kunden über die Inanspruchnahme unverzüglich informieren und ihm die Verteidigung ermöglichen.

(4) Der Kunde schützt die ihm zugeordneten Zugangsdaten und Berechtigungen vor dem Zugriff Unbefugter und gibt sie nicht an Dritte weiter. Er trifft angemessene Maßnahmen nach dem Stand der Technik, um den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software zu verhindern.

(5) Der Kunde beachtet die anerkannten Grundsätze der Datensicherung.

(6) Der Kunde unterlässt es,

a) die Software ohne Zustimmung von Tender Republic zu ändern, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, soweit er hierzu nicht nach § 69e UrhG berechtigt ist;

b) Funktionen oder Prozesse der Software vertrags- oder bestimmungswidrig zu nutzen oder eine solche Nutzung zu ermöglichen oder zu unterstützen;

c) sich oder Dritten Zugang zu Daten zu verschaffen, die nicht für ihn bestimmt sind;

d) rechtswidrige oder sittenwidrige Inhalte einzustellen oder auf solche zu verweisen, insbesondere unter Verletzung von Persönlichkeits-, Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrechten;

e) unbefugt in Datennetze, Server, Programme oder sonstige Systemkomponenten von Tender Republic einzudringen oder diese zu nutzen.

(7) Der Kunde informiert Tender Republic unverzüglich in Textform über eine missbräuchliche Nutzung oder deren Verdacht, über Gefahren für den Datenschutz oder die Datensicherheit sowie über den Verlust von Zugangsdaten.

(8) Der Kunde zeigt Mängel und Störungen unverzüglich nach Kenntnisnahme unter Angabe der Umstände ihres Auftretens an und unterstützt Tender Republic in angemessenem Umfang bei der Fehlersuche und Fehlerbeseitigung.

§ 9 Grenzen der Leistung, Recherche und KI-gestützte Funktionen

(1) Die Software unterstützt den Kunden bei der Recherche, Auswertung und Bearbeitung öffentlicher Ausschreibungen. Sie beruht auf Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen und Vergabeportalen, deren Verfügbarkeit, Aktualität, Struktur und Vollständigkeit außerhalb des Einflussbereichs von Tender Republic liegen. Tender Republic übernimmt keine Gewähr dafür, dass sämtliche für den Kunden relevanten Vergabeverfahren erfasst, angezeigt oder als relevant bewertet werden. Die Verantwortung für die Marktbeobachtung und für die Entscheidung über die Teilnahme an einem Vergabeverfahren verbleibt beim Kunden. Die Software ersetzt keine eigene Recherche des Kunden.

(2) Die über die Software bereitgestellten Inhalte, Auswertungen, Bewertungen und Hinweise stellen keine Rechtsberatung, keine Vergaberechtsberatung und keine rechtsverbindlichen Auskünfte dar. Tender Republic schuldet keine Prüfung der Vereinbarkeit der Anforderungen oder Angebote des Kunden mit gesetzlichen Bestimmungen. Wird Tender Republic ein Rechtsverstoß bekannt, wird sie den Kunden darauf hinweisen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(3) Soweit Funktionen ganz oder teilweise auf Verfahren der künstlichen Intelligenz beruhen, dienen die erzeugten Inhalte, Vorschläge, Bewertungen und Analysen ausschließlich der Unterstützung des Nutzers. Sie können unvollständig oder unzutreffend sein. Die Software trifft keine rechtlich bindenden automatisierten Entscheidungen im Sinne des Art. 22 DSGVO; die Entscheidung verbleibt beim Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Ergebnisse vor ihrer Verwendung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen.

(4) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass Tender Republic Anbieter des KI-Systems im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 und der Kunde Betreiber für seinen jeweiligen Einsatz ist. Der Kunde stellt die menschliche Aufsicht über den Einsatz in seiner Organisation sicher und unterrichtet die bei ihm eingesetzten Personen über Zweck, Grenzen und Prüfbedürftigkeit der Ergebnisse.

(5) Für Schäden, die auf der ungeprüften Übernahme oder Weiterverwendung von Ergebnissen nach den Absätzen 1 bis 3 beruhen, haftet Tender Republic nach Maßgabe von § 13.

§ 10 Datenschutz

(1) Die Parteien beachten die jeweils für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Soweit Tender Republic im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt der zwischen den Parteien geschlossene Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Dieser wird mit Annahme des Angebots als dessen Anlage Vertragsbestandteil. In datenschutzrechtlichen Fragen geht der Auftragsverarbeitungsvertrag diesen AGB vor.

(3) Tender Republic ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden, die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, insbesondere zur Abrechnung und Vertragsverwaltung, im datenschutzrechtlich zulässigen Rahmen zu verarbeiten.

§ 11 Rechte an Inhalten, Nutzungs- und Signaldaten

(1) Sämtliche Rechte an den vom Kunden in die Software eingestellten Inhalten und Daten (nachfolgend „Kundeninhalte”) verbleiben beim Kunden.

(2) Der Kunde räumt Tender Republic ein einfaches, auf die Vertragslaufzeit und den Zweck der Leistungserbringung beschränktes Recht ein, die Kundeninhalte zu speichern, zu vervielfältigen, zu verarbeiten und anzuzeigen, soweit dies zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlich ist.

(3) Tender Republic verwendet die Kundeninhalte nicht zum Training, zum Fine-Tuning oder zur sonstigen Verbesserung von Modellen der künstlichen Intelligenz. Soweit Tender Republic hierfür Dienste Dritter einsetzt, hat sie eine entsprechende Zusicherung vertraglich vereinbart.

(4) Tender Republic ist berechtigt, Nutzungs- und Metadaten, insbesondere Rückmeldungen zu Trefferbewertungen und Relevanzeinschätzungen sowie Nutzungs-, Auswahl- und Bearbeitungssignale, zu aggregieren und zu anonymisieren. Diese Aggregation und Anonymisierung erfolgt im Rahmen der Auftragsverarbeitung nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrages; die Parteien vereinbaren sie hiermit als dokumentierte Weisung des Kunden. Erst die so anonymisierten Signaldaten, die keine Kundeninhalte enthalten und keinen Rückschluss auf den Kunden oder auf einzelne Personen zulassen, verwendet Tender Republic zur Verbesserung, Weiterentwicklung, Fehlerbeseitigung, Diagnose und Absicherung ihrer Leistungen. Eine Verwendung zu Werbe- oder Marketingzwecken findet nicht statt.

§ 12 Gewährleistung

(1) Tender Republic überlässt die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln und erhält sie während der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand.

(2) Angaben in der Leistungsbeschreibung sind keine Beschaffenheitsgarantie, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(4) Tender Republic beseitigt Mängel innerhalb angemessener Frist. § 4 Abs. 4 und 6 gelten entsprechend.

(5) Der Kunde kann eine Minderung nicht durch Abzug von der laufenden Vergütung durchsetzen, sondern nur durch Rückforderung des zu viel gezahlten Betrages. § 536 BGB bleibt im Übrigen unberührt.

(6) Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, für die Tender Republic nach § 13 Abs. 1 unbeschränkt haftet, sowie nicht in Fällen arglistigen Verschweigens.

§ 13 Haftung

(1) Tender Republic haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Tender Republic der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist für alle innerhalb eines Vertragsjahres eintretenden Schadensereignisse insgesamt begrenzt auf die für das betreffende Vertragsjahr vereinbarte Jahresvergütung, mindestens jedoch auf 10.000,00 Euro.

(4) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Verletzungen von Pflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten sind, ausgeschlossen.

(5) Bei unentgeltlicher Leistungserbringung, insbesondere im Rahmen von § 3, haftet Tender Republic nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Arglist. Absatz 1 bleibt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unberührt.

(6) Für den Verlust von Daten haftet Tender Republic nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4. Die Haftung ist begrenzt auf den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten aus den von Tender Republic nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag geschuldeten Datensicherungen erforderlich ist, sowie auf Schäden, die auch bei ordnungsgemäßer Durchführung dieser Sicherungen eingetreten wären. Die Begrenzung nach Satz 2 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer von Tender Republic.

(8) Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen, insbesondere Art. 82 DSGVO, bleiben unberührt.

(9) Für Schäden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden gehen die Haftungsregelungen des Auftragsverarbeitungsvertrages diesem § 13 vor. Soweit sie nicht eingreifen, gilt dieser § 13.

§ 14 Vertraulichkeit

(1) Jede Partei verpflichtet sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nicht ohne deren vorherige Zustimmung in Textform Dritten zugänglich zu machen, sie nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden und sie mindestens mit derjenigen Sorgfalt zu schützen, die sie für eigene vertrauliche Informationen anwendet, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt.

(2) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig von der Form der Übermittlung. Hierzu zählen insbesondere Kundeninhalte, Produktbeschreibungen, Spezifikationen, Preise, Geschäftsgeheimnisse und Datensicherheitsmaßnahmen.

(3) Nicht vertraulich sind Informationen, die

a) der empfangenden Partei vor der Übermittlung ohne Vertraulichkeitsbindung bekannt waren;

b) allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung dieses Vertrages allgemein bekannt werden;

c) der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Rechtsverletzung zugänglich gemacht wurden;

d) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Nutzung vertraulicher Informationen entwickelt wurden;

e) durch die offenlegende Partei in Textform zur Veröffentlichung freigegeben wurden.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt ferner nicht, soweit eine Partei aufgrund Gesetzes oder einer bestandskräftigen behördlichen oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zur Offenlegung verpflichtet ist. Die betroffene Partei wird die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, unverzüglich informieren, die Offenlegung auf das erforderliche Maß beschränken und auf die Wahrung des Schutzes nach den §§ 16 ff. GeschGehG hinwirken. § 5 GeschGehG bleibt unberührt.

(5) Keine Partei darf sich vertrauliche Informationen der anderen Partei im Wege des Reverse Engineering verschaffen. Reverse Engineering im Sinne dieser AGB umfasst das Beobachten, Testen, Untersuchen sowie das Zerlegen und erneute Zusammensetzen mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen. Zwingende gesetzliche Befugnisse, insbesondere nach § 69d Abs. 3 und § 69e UrhG, bleiben unberührt.

(6) Die Verpflichtungen dieses Paragraphen bestehen bis zum Wegfall der Vertraulichkeit fort, längstens jedoch für fünf (5) Jahre nach Beendigung des Vertrages. Weitergehende Verpflichtungen aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag bleiben unberührt.

§ 15 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt beruht. Höhere Gewalt sind außergewöhnliche, unvorhersehbare und außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegende Ereignisse, deren Auswirkungen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vermieden oder überwunden werden konnten.

(2) Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere, aber nicht abschließend: Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien; Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Sabotage und bürgerliche Unruhen; behördliche Anordnungen, Embargos und Sanktionen; großflächige Ausfälle kritischer Infrastruktur, insbesondere der Strom- oder Telekommunikationsversorgung; Cyberangriffe und vergleichbare IT-Sicherheitsvorfälle, sofern Tender Republic die vertraglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen eingehalten hat; sowie wesentliche Leistungsstörungen bei Cloud-Infrastrukturanbietern oder sonstigen Vorleistern, auf die Tender Republic keinen Einfluss hat und die trotz zumutbarer Sorgfalt bei Auswahl und Überwachung eingetreten sind.

(3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich, spätestens innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden nach Kenntniserlangung, in Textform über das Ereignis, seine voraussichtliche Dauer und die betroffenen Leistungen. Sie unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen zur Minimierung der Auswirkungen.

(4) Für die Dauer des Ereignisses ruhen die betroffenen Pflichten. Vertragliche Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Ist die Nutzung der Software infolge höherer Gewalt vollständig oder ganz überwiegend ausgeschlossen, entfällt die Vergütung für die Dauer des Ausschlusses anteilig. Datenschutzrechtliche Pflichten, insbesondere Melde- und Löschpflichten, bleiben unberührt.

(5) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als sechzig (60) Tage an und führt es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vertraglichen Leistungen, kann jede Partei den betroffenen Teil des Vertrages mit einer Frist von vierzehn (14) Tagen in Textform kündigen, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche entstehen. Die §§ 18 und 18a bleiben unberührt.

(6) Die Berufung auf höhere Gewalt ist ausgeschlossen, soweit die betroffene Partei das Ereignis schuldhaft verursacht hat oder es bei Anwendung der vertraglich geschuldeten Sorgfalt hätte vermeiden können.

§ 16 Referenzen

(1) Tender Republic ist berechtigt, den Namen und das Unternehmenslogo des Kunden sowie eine allgemeine Beschreibung der Zusammenarbeit als Referenz in Präsentationen, Angeboten, Marketingunterlagen und auf der eigenen Website zu verwenden.

(2) Die Veröffentlichung vertraulicher oder sensibler Inhalte, insbesondere von Kundeninhalten, internen Unterlagen oder Kennzahlen, ist ausgeschlossen.

(3) Der Kunde kann der Nutzung als Referenz jederzeit in Textform widersprechen. Tender Republic entfernt die Referenz innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang des Widerspruchs und verwendet sie nicht weiter.

§ 17 Änderungen der Leistungen und dieser AGB

(1) Tender Republic ist berechtigt, die Software und die Leistungen weiterzuentwickeln und anzupassen, insbesondere zur Anpassung an den Stand der Technik, aufgrund geänderter Rechtslage oder behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, zur Beseitigung von Sicherheitslücken sowie aufgrund wesentlicher Änderungen bei Vorleistern. Verbesserungen und Änderungen ohne Einschränkung des vereinbarten Leistungsumfangs kann Tender Republic jederzeit vornehmen.

(2) Wird durch eine Anpassung der im Angebot beschriebene Leistungsumfang eingeschränkt, kündigt Tender Republic dies mindestens sechs (6) Wochen vor Wirksamwerden in Textform an. Ist die Änderung für den Kunden zumutbar und widerspricht er nicht innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform, gilt sie als genehmigt. Wird der Leistungsumfang mehr als nur unerheblich eingeschränkt, mindert sich die Vergütung ab Wirksamwerden angemessen. Ist die Änderung für den Kunden unzumutbar, wird sie nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung wirksam; erteilt er sie nicht, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens zu kündigen.

(3) Tender Republic ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage oder Rechtsprechung, zur Beseitigung von Regelungslücken oder zur Anpassung an geänderte Leistungen erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die geänderten AGB als genehmigt. Die Mitteilung weist gesondert auf die Änderung, das Widerspruchsrecht, die Frist, die Form und die Folgen des Unterlassens eines Widerspruchs hin. Widerspricht der Kunde, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt; Tender Republic ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem (1) Monat zu kündigen.

(4) Änderungen der Vergütung richten sich ausschließlich nach § 6 Abs. 6.

(5) Im Übrigen bedürfen Änderungen des Vertrages der Textform unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Vertrag. Individualabreden nach § 305b BGB bleiben unberührt.

§ 18 Beendigung, Datenexport und Löschung

(1) Mit Beendigung des Vertrages endet die Zugangsberechtigung des Kunden. Eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages durch Fortsetzung des Gebrauchs (§ 545 BGB) ist ausgeschlossen.

(2) Tender Republic stellt dem Kunden die Kundeninhalte für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen nach Vertragsende in einem gängigen, maschinenlesbaren Format zum Abruf bereit. Der Kunde ist verpflichtet, den Abruf innerhalb dieser Frist vorzunehmen. § 18a bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 ist Tender Republic berechtigt und, soweit datenschutzrechtlich geboten, verpflichtet, die Kundeninhalte nach Maßgabe ihres Löschkonzepts zu löschen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt; entsprechende Daten werden bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist gesperrt.

(4) Die Löschung umfasst die produktiven Datenbestände. In Sicherungs- und Archivsystemen enthaltene Daten werden im Rahmen der turnusmäßigen Lösch- und Überschreibungszyklen vernichtet, sofern eine frühere Löschung nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

(5) Über die vertraglich vorgesehenen Exportfunktionen hinausgehende Unterstützungsleistungen, insbesondere individuelle Datenaufbereitungen oder besondere Exportformate, werden gesondert nach § 19 Abs. 3 vergütet, soweit sie nicht gesetzlich zwingend geschuldet sind. Für den Anbieterwechsel nach § 18a gelten vorrangig die Entgeltgrenzen der Verordnung (EU) 2023/2854.

(6) Die Regelungen des Auftragsverarbeitungsvertrages zur Rückgabe und Löschung personenbezogener Daten gehen den Absätzen 2 bis 4 vor.

§ 18a Anbieterwechsel

(1) Der Kunde kann jederzeit verlangen, zu einem anderen Anbieter eines Datenverarbeitungsdienstes oder zu einer eigenen IT-Infrastruktur zu wechseln oder die Löschung seiner Daten und digitalen Vermögenswerte zu verlangen.

(2) Die Frist zur Einleitung des Wechsels beträgt höchstens zwei (2) Monate ab Zugang des Verlangens in Textform.

(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 beginnt ein Übergangszeitraum von dreißig (30) Tagen. Der Kunde kann diesen Zeitraum einmalig um einen angemessenen weiteren Zeitraum verlängern; ist der Wechsel innerhalb von dreißig (30) Tagen technisch nicht durchführbar, teilt Tender Republic dies dem Kunden innerhalb von vierzehn (14) Arbeitstagen nach dem Wechselverlangen mit und benennt einen angemessenen längeren Zeitraum von höchstens sieben (7) Monaten.

(4) Während des Übergangszeitraums erbringt Tender Republic die vertraglichen Leistungen unverändert weiter und unterstützt den Kunden angemessen bei der Übertragung. Sie stellt die exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereit.

(5) Exportierbar sind sämtliche vom Kunden eingestellten Kundeninhalte sowie die im Rahmen der Nutzung erzeugten Ausgabedaten, jeweils in dem in der Leistungsbeschreibung ausgewiesenen Umfang und Format.

(6) Wird der Vertrag im Zusammenhang mit dem Wechsel beendet oder verlangt der Kunde die Löschung, löscht Tender Republic nach Ablauf des Übergangszeitraums und einer anschließenden Abruffrist von dreißig (30) Tagen sämtliche Kundeninhalte und digitalen Vermögenswerte vollständig. § 18 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Wird der Vertrag fortgesetzt, bleiben die für die weitere Leistungserbringung erforderlichen Daten unberührt.

(7) Ab dem 12. Januar 2027 werden für den Wechsel keine Entgelte erhoben. Bis dahin sind Entgelte auf die tatsächlich entstandenen, dem Wechsel unmittelbar zurechenbaren Kosten begrenzt.

(8) Beendet der Kunde den Vertrag im Zusammenhang mit einem Wechsel, gelten die Kündigungsregelungen des § 5 unberührt fort.

§ 19 Änderungen des Leistungsumfangs (Change Request)

(1) Jede Partei kann der anderen Partei jederzeit eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs vorschlagen.

(2) Bis zum Abschluss einer Vereinbarung über die vorgeschlagene Änderung erbringt Tender Republic ihre Leistungen unverändert weiter. Wünscht der Kunde eine vorübergehende Einstellung der Leistungserbringung, teilt er dies Tender Republic in Textform mit.

(3) Mehraufwände, die durch die Umsetzung einer Änderung entstehen, vergütet der Kunde zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand zu dem im Angebot vereinbarten Satz, hilfsweise zu dem im Auftragsverarbeitungsvertrag für gesondert zu vergütende Leistungen vereinbarten Stundensatz. Tender Republic teilt dem Kunden den voraussichtlichen Aufwand vor Aufnahme der Tätigkeit mit.

§ 20 Abwerbeverbot

Mitarbeiter von Tender Republic, die im Rahmen des Vertrages für den Kunden tätig waren, darf der Kunde bis sechs (6) Monate nach Abschluss dieser Tätigkeit nur mit Zustimmung von Tender Republic aktiv abwerben. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der spätere der beiden Zeitpunkte aus dem tatsächlichen Abschluss der Tätigkeit und der Beendigung des Vertrages.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz von Tender Republic.

(2) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist München, soweit gesetzlich zulässig. Tender Republic ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(4) Vertragssprache ist Deutsch. Bei Abweichungen zwischen Sprachfassungen ist der deutsche Wortlaut maßgeblich.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(6) Tender Republic ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag im Rahmen einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz oder auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG zu übertragen. Der Kunde kann den Vertrag im Fall der Übertragung mit einer Frist von einem (1) Monat kündigen, wenn ihm die Fortsetzung mit dem übernehmenden Unternehmen unzumutbar ist.

Tender Republic GmbH · Am Lindenhain 24b · 85435 Erding · Stand: 19. August 2026