Sebastian Wagner

KO Kriterien in Vergabeunterlagen: wo sie stehen und wie Sie sie früh finden

KO Kriterium ist kein Rechtsbegriff. Dahinter stecken vier verschiedene Rechtsinstitute mit sehr unterschiedlichen Folgen. Welche Fehler sich noch heilen lassen, welche nicht, und an welchen Stellen in den Unterlagen die Killer sitzen.

In Gesprächen mit Betrieben, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, ist uns ein Satz immer wieder begegnet: Das Kriterium, das alles entschieden hat, stand auf Seite 83 im fünften Dokument. 38 Unternehmen haben uns von genau dieser Erfahrung berichtet. Ein Nebensatz, den niemand rechtzeitig gelesen hat, und die Arbeit von zwei Wochen ist wertlos.

Dieser Artikel sortiert, was hinter dem Wort KO Kriterium steckt, welche Fehler sich noch heilen lassen und welche nicht, und an welchen Stellen der Unterlagen Sie zuerst suchen sollten.

KO Kriterium ist kein Rechtsbegriff

Das Wort steht in keinem Gesetz. Weder GWB noch VgV, VOB/A oder UVgO kennen es. Im Alltag meint es alles, was ein Angebot aus der Wertung nimmt, und das ist genau das Problem: Dahinter stecken vier verschiedene Rechtsinstitute mit sehr unterschiedlichen Folgen. Wer sie nicht auseinanderhält, prüft an der falschen Stelle.

  • Eignungskriterien nach § 122 GWB. Betreffen Ihr Unternehmen.

  • Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB. Betreffen Ihr Verhalten in der Vergangenheit.

  • Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung nach § 121 GWB, § 31 VgV. Betreffen Ihr Produkt oder Ihre Leistung.

  • Form und Vollständigkeit nach § 53 VgV. Betrifft Ihr Angebot als Dokument.

Die Rechtsfolge steht in allen vier Fällen an derselben Stelle: § 57 Abs. 1 VgV, für Bauleistungen § 16 beziehungsweise § 16 EU VOB/A. Der Weg dorthin ist aber ein anderer, und damit auch die Frage, ob Sie noch etwas retten können.

1. Eignungskriterien: Darf Ihr Unternehmen überhaupt

§ 122 Abs. 1 GWB sagt: Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben, die nicht nach §§ 123 oder 124 ausgeschlossen worden sind.

Entscheidend ist Absatz 2. Dort steht, dass Eignungskriterien ausschließlich drei Dinge betreffen dürfen:

  1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung

  2. wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

  3. technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Das Wort ausschließlich ist wörtlich zu nehmen. Die Aufzählung ist abschließend, andere Eignungskriterien sind unzulässig.

Wichtig für alle, die den alten Dreiklang im Kopf haben: Zuverlässigkeit ist seit der Vergaberechtsreform 2016 keine eigene Eignungsdimension mehr. Sie ist in die Ausschlussgründe der §§ 123 und 124 GWB gewandert. Im nationalen Bauvergaberecht lebt der alte Dreiklang aus Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit dagegen weiter: § 2 Abs. 3 VOB/A nennt ihn als Vergabemaßstab, § 6a Abs. 1 und § 16b Abs. 1 VOB/A als Prüfmaßstab der Eignung. Wer zwischen VgV und VOB/A wechselt, arbeitet also mit zwei unterschiedlichen Begriffssystemen.

Der Hebel, den kaum jemand nutzt

§ 122 Abs. 4 GWB verlangt zweierlei. Erstens müssen Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und zu Gegenstand und Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zweitens, und das ist der praktische Punkt: Sie sind in der Auftragsbekanntmachung anzugeben, in der Vorinformation oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung.

Ein Verweis auf die elektronische Adresse der Vergabeunterlagen ist zulässig, aber nur, wenn in der Bekanntmachung erkennbar ist, an welcher genauen Stelle die Kriterien dort stehen. Ein Eignungskriterium, das ausschließlich tief in den Vergabeunterlagen auftaucht und nirgends in der Bekanntmachung, ist angreifbar.

Und noch etwas aus Absatz 3: Der Nachweis soll durch Eigenerklärung erfolgen. Weitergehende Unterlagen sollen nur von den Unternehmen verlangt werden, die für den Zuschlag in Betracht kommen. Wenn eine Vergabestelle von allen Bietern gleich zu Beginn beglaubigte Nachweise verlangt, ist das begründungsbedürftig.

2. Ausschlussgründe: zwingend oder im Ermessen

Der Unterschied zwischen § 123 und § 124 GWB steht schon im ersten Wort.

§ 123 GWB: der Auftraggeber schließt aus. Kein Ermessen, und das zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens. Ausgelöst wird das durch rechtskräftige Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten, unter anderem Bildung krimineller Vereinigungen, Geldwäsche, Bestechung und Bestechlichkeit, Menschenhandel, sowie Betrug und Subventionsbetrug, letztere allerdings nur soweit gegen EU-Haushalte gerichtet.

Für den Mittelstand ist in der Praxis Absatz 4 der relevante Teil: nicht gezahlte Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträge führen zum zwingenden Ausschluss, wenn das rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt wurde oder auf sonstige geeignete Weise nachweisbar ist. Der Rettungsanker steht direkt danach in Satz 2: Kein Ausschluss, wenn gezahlt wurde oder wenn eine verbindliche Zahlungsverpflichtung eingegangen wurde, samt Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen. Wer eine offene Position hat, sollte sie vor Angebotsabgabe klären, nicht danach.

§ 124 GWB: der Auftraggeber kann ausschließen. Ermessen, gebunden an Verhältnismäßigkeit. Die neun Tatbestände in Kurzform:

  • Verstoß gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Pflichten bei der Ausführung öffentlicher Aufträge

  • Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzantrag oder -verfahren, Liquidation, Einstellung der Tätigkeit

  • nachweisbare schwere berufliche Verfehlung, die die Integrität infrage stellt

  • hinreichende Anhaltspunkte für wettbewerbsbeschränkende Absprachen

  • nicht anders behebbarer Interessenkonflikt

  • Wettbewerbsverzerrung durch Vorbefassung

  • erhebliche oder fortdauernde Schlechtleistung bei einem früheren öffentlichen Auftrag

  • schwerwiegende Täuschung oder Zurückhalten von Auskünften zu Eignung und Ausschlussgründen

  • unzulässige Beeinflussung oder irreführende Informationen

Der siebte Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Eine Schlechtleistung, die bei einem früheren öffentlichen Auftrag zu Kündigung oder Schadensersatz geführt hat, wirkt in künftige Verfahren hinein. Das ist kein theoretisches Risiko, sondern ein guter Grund, Streit über einen laufenden Auftrag sauber zu dokumentieren.

Selbstreinigung nach § 125 GWB

Ein Ausschlussgrund ist kein Endurteil. § 125 GWB verlangt drei Nachweise, und zwar kumulativ:

  1. Der Schaden wurde ausgeglichen oder es besteht eine Verpflichtung dazu.

  2. Der Sachverhalt wurde durch aktive Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Auftraggeber umfassend geklärt.

  3. Es wurden konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen, um weitere Verstöße zu vermeiden.

Lehnt der Auftraggeber die Selbstreinigung ab, muss er das begründen.

3. Mindestanforderungen: hier sitzen die Branchenkiller

Eignung und Ausschlussgründe stehen an vorhersehbaren Stellen. Die Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung nicht. Sie stehen mitten im Text, oft als Nebensatz, und sie sind der Grund, warum Betriebe von Seite 83 erzählen.

Zwei Muster aus unseren Gesprächen, die sich in ihrer Branche jeweils häufen:

IT und Systemhäuser: die geforderte Herstellerzertifizierung. Ein Satz wie die Anforderung, für einen bestimmten bestehenden Hersteller zertifiziert zu sein, entscheidet über Teilnahme oder Nichtteilnahme, taucht aber selten in der Bekanntmachung auf. Dazu kommt ein Zeitproblem, das in keiner Formularlogik auftaucht: Hersteller binden ihre Preise oft 7 bis 14 Tage, die Vergabestelle verlangt eine Bindefrist von 30 Tagen und mehr.

Ingenieurbüros und Bau: die Referenzhürde. Formulierungen in der Art, dass mindestens drei vergleichbare Objekte eines bestimmten Typs in den letzten fünf Jahren errichtet worden sein müssen, schließen kleinere Büros strukturell aus, unabhängig von ihrer fachlichen Eignung. Diese Anforderungen unterliegen der Verhältnismäßigkeit nach § 122 Abs. 4 GWB, sind also nicht automatisch zulässig.

Für Nebenangebote gilt zusätzlich § 57 Abs. 2 VgV: Sie werden nur gewertet, wenn sie die vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllen. Sind Nebenangebote gar nicht zugelassen, führt ihre Abgabe nach § 57 Abs. 1 Nr. 6 VgV zum Ausschluss.

4. Form und Vollständigkeit: die vermeidbarste Art zu verlieren

§ 53 Abs. 7 VgV ist kurz und hart: Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Angebote müssen vollständig sein und alle geforderten Angaben, Erklärungen und Preise enthalten. Nebenangebote müssen als solche gekennzeichnet sein.

§ 57 Abs. 1 VgV nennt die Fälle, in denen ausgeschlossen wird:

  1. nicht form- oder fristgerecht eingegangen, es sei denn, der Bieter hat das nicht zu vertreten

  2. geforderte oder nachgeforderte Unterlagen fehlen

  3. eigene Änderungen an den Eintragungen sind nicht zweifelsfrei

  4. an den Vergabeunterlagen wurden Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen

  5. erforderliche Preisangaben fehlen

  6. nicht zugelassene Nebenangebote

Punkt 4 ist der unterschätzte. Eine gut gemeinte Ergänzung in einem Formular, ein eigener Hinweis in der Leistungsbeschreibung, eine angepasste Zelle in der Excel-Vorlage: Das reicht.

Welche Fehler heilbar sind und welche nicht

Das ist die praktisch wichtigste Unterscheidung im ganzen Verfahren. Sie ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 56 VgV und § 57 VgV.

Fehler

Heilbar?

Norm

Fehlende Eigenerklärung oder Eignungsnachweis

Ja, wenn der Auftraggeber nachfordert

§ 56 Abs. 2 VgV

Fehlende leistungsbezogene Unterlage, die in die Wertung eingeht, etwa ein Konzept

Nein

§ 56 Abs. 3 S. 1 VgV

Fehlender Preis in einer wesentlichen Position

Nein

§ 56 Abs. 3, § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV

Fehlender Preis in einer unwesentlichen Einzelposition

Ja

§ 56 Abs. 3 S. 2 VgV

Angebot verspätet

Nur wenn Sie es nicht zu vertreten haben

§ 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV

Änderungen an den Vergabeunterlagen

Nein, ausnahmslos

§ 53 Abs. 7, § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV

Eigene Änderungen im Angebot nicht zweifelsfrei

Nein

§ 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV

Bevollmächtigter Vertreter der Bietergemeinschaft fehlt

Ja, bis zur Zuschlagserteilung

§ 53 Abs. 9 S. 2 VgV

Die Faustregel dahinter: Was Ihre Eignung belegt, ist tendenziell nachforderbar. Was in die Wertung eingeht, ist es nicht. § 56 Abs. 3 VgV schließt die Nachforderung leistungsbezogener Unterlagen aus, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung anhand der Zuschlagskriterien betreffen. Ein vergessenes Konzept ist damit endgültig verloren, ein vergessener Handelsregisterauszug in der Regel nicht.

Der eine Satz, den Sie zuerst suchen sollten

§ 56 Abs. 2 Satz 1 VgV sagt, der Auftraggeber kann nachfordern. Kann, nicht muss. Und Satz 2 erlaubt ihm ausdrücklich, in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.

Steht dieser Satz drin, ändert sich die Lage vollständig. Dann ist jede Lücke im Angebot sofort ein Ausschluss, ohne zweite Chance. Diese Klausel zu finden dauert eine Minute und entscheidet darüber, mit welcher Sorgfalt der Rest bearbeitet werden muss. Sie gehört an den Anfang jeder Prüfung, nicht ans Ende.

Wird nachgefordert, ist die Frist nach § 56 Abs. 4 VgV angemessen und nach dem Kalender bestimmt anzugeben. Die Entscheidung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren.

Bauleistungen sind anders: § 16a VOB/A

Wer zwischen Liefer- und Dienstleistungen und Bauleistungen wechselt, sollte vier Unterschiede kennen. Sie wirken klein und sind es nicht. Oberhalb der Schwellenwerte gilt der wortgleiche § 16a EU VOB/A.

  • Muss statt kann. § 16a Abs. 1 VOB/A verpflichtet den Auftraggeber zur Nachforderung bei Bietern, die für den Zuschlag in Betracht kommen. In der VgV ist es Ermessen.

  • Nur bereits geschuldete Unterlagen. Nachgefordert wird nur, was ohnehin mit dem Angebot vorzulegen war.

  • Feste Fristobergrenze. Die Nachfrist soll sechs Kalendertage nicht überschreiten. Die VgV kennt nur den unbestimmten Begriff der Angemessenheit.

  • Ausdrückliche Ausschlussfolge. Werden die Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, ist das Angebot auszuschließen.

Bei Preisen ist die VOB/A strenger: Fehlende Preisangaben dürfen grundsätzlich nicht nachgefordert werden. Es gibt eine eng gefasste Bagatellausnahme für unwesentliche Positionen, die bei der Wertung mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis angesetzt werden. Und auch hier kann der Auftraggeber die Nachforderung von Unterlagen oder Preisangaben vorab ausschließen.

Unterhalb der Schwellenwerte: UVgO

Im Unterschwellenbereich gelten für Liefer- und Dienstleistungen § 41 UVgO für die Nachforderung und § 42 UVgO für den Ausschluss. Inhaltlich sind sie den §§ 56 und 57 VgV weitgehend nachgebildet, einschließlich des Rechts des Auftraggebers, die Nachforderung vorab auszuschließen.

Zwei Punkte, die häufig übersehen werden. Erstens gilt die UVgO nicht unmittelbar, sondern wird über haushaltsrechtliche Anwendungsbefehle von Bund und Ländern in Kraft gesetzt. Deshalb gibt es zwischen den Bundesländern Unterschiede, und deshalb lohnt der Blick in das Landesrecht. Zweitens läuft derzeit eine Novelle: Für 2026 liegt ein Entwurf zur Neufassung vor, der die Vorschrift deutlich verschlanken soll. Paragraphennummern können sich also ändern.

Zwei Uhren, die früher ablaufen als gedacht

Bieterfragen

Nach § 20 Abs. 3 VgV ist die Angebotsfrist zu verlängern, wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bereitgestellt werden, bei beschleunigten Verfahren vier Tage. Keine Verlängerung gibt es, wenn die Anfrage nicht rechtzeitig gestellt wurde. Was rechtzeitig heißt, sagt die Vorschrift nicht. Praktisch heißt es: mindestens sechs Tage plus Bearbeitungspuffer, nicht am Vorabend.

Bei Bauleistungen oberhalb der Schwellenwerte ist § 12a EU Abs. 3 VOB/A konkreter: Rechtzeitig beantragte Auskünfte sind spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Unternehmen in gleicher Weise zu erteilen. Unterhalb der Schwellenwerte gilt nach § 12a Abs. 4 VOB/A unverzüglich, ohne Tagesfrist.

Das allen Unternehmen in gleicher Weise ist übrigens taktisch relevant. Ihre Frage geht mit der Antwort an den gesamten Bieterkreis. Sie verrät damit, wo Sie ein Problem sehen. Das ist kein Grund, nicht zu fragen, aber ein Grund, die Formulierung zu überlegen.

Die Rügefrist, die vor der Angebotsfrist endet

§ 160 Abs. 3 GWB regelt, wann ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist. Zwei Punkte daraus entscheiden über Ihre Möglichkeiten:

  • Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gerügt werden.

  • Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, ebenfalls spätestens bis zum Ablauf dieser Frist.

Dazu kommt die allgemeine Frist von 10 Kalendertagen ab Erkennen eines Verstoßes und die Frist von 15 Kalendertagen ab der Mitteilung, dass der Auftraggeber der Rüge nicht abhelfen will.

Die praktische Konsequenz ist unbequem: Wer ein unzulässiges Kriterium erst nach der Angebotsabgabe erkennt, hat sein Rügerecht in der Regel bereits verloren. Die Prüfung, ob eine Anforderung überhaupt zulässig ist, gehört damit vor die Abgabe und nicht erst hinter die Absage.

Bietergemeinschaft: die Lösung mit eigenem KO Kriterium

Wenn Sie die geforderte Kapazität allein nicht erreichen, ist die Bietergemeinschaft der naheliegende Weg. § 43 Abs. 2 VgV stellt sie Einzelbietern gleich und verbietet dem Auftraggeber, für die Angebotsabgabe eine bestimmte Rechtsform zu verlangen. Nach Zuschlagserteilung darf er eine bestimmte Rechtsform verlangen, soweit das für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlich ist.

Formal verlangt § 53 Abs. 9 VgV die Benennung aller Mitglieder und eines bevollmächtigten Vertreters. Fehlt diese Angabe, ist sie vor der Zuschlagserteilung nachzureichen, sie ist also heilbar.

Der Punkt, den man vorher besprechen sollte, steht woanders. Eine Bietergemeinschaft ist regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und § 721 BGB ordnet an, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich als Gesamtschuldner haften. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Bei Bundesbauvergaben wird die Gesamtschuld zusätzlich im Formblatt 234 ausdrücklich erklärt.

Im Klartext: Jedes Mitglied haftet für die volle Auftragssumme, nicht nur für seinen Teil. Für ein Büro mit 20 Mitarbeitern, das mit einem deutlich größeren Partner antritt, ist das oft das eigentliche KO Kriterium.

Ein zweiter Punkt: Die Bietergemeinschaft kann selbst zum Ausschlussgrund werden, wenn sie als wettbewerbsbeschränkende Absprache zu bewerten ist, § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB. Als Orientierung gilt, dass eine Bietergemeinschaft unproblematisch ist, wenn die Beteiligten allein nicht oder nicht wirtschaftlich sinnvoll anbieten könnten. Die genaue Abgrenzung ist Sache der Rechtsprechung und im Zweifel eine Frage für Ihren Anwalt.

Die richtigen Formblätter kennen

Im Vergabehandbuch des Bundes sind die relevanten Blätter schnell verwechselt. Die häufigsten:

  • 124 Eigenerklärung zur Eignung, für nicht präqualifizierte Unternehmen. Für Liefer- und Dienstleistungen gibt es die Variante 124 LD.

  • 233 Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen

  • 234 Erklärung Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft

  • 235 Verzeichnis der Leistungen und Kapazitäten anderer Unternehmen, also die Eignungsleihe

  • 236 Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen, das Gegenstück zu 235, vom Dritten zu unterzeichnen

Formblatt 124 enthält den Ausschlusshinweis selbst. Wer unterschreibt, bestätigt zu wissen, dass das Angebot ausgeschlossen wird, wenn die Bestätigungen und Nachweise nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt werden.

Ein Blatt lohnt besondere Beachtung: Formblatt 216, das Verzeichnis der im Vergabeverfahren vorzulegenden Unterlagen. Das ist die offizielle Vollständigkeitsliste der Vergabestelle. Es sollte das erste Dokument sein, das Sie öffnen. Achtung: Länder-Vergabehandbücher können bei gleicher Nummer abweichende Inhalte haben.

Eine Prüfreihenfolge, die eine Stunde dauert

Statt von Seite 1 nach Seite 214 zu lesen, lohnt es sich, gezielt in dieser Reihenfolge zu suchen:

  1. Formblatt 216 oder die Unterlagenliste. Was wird überhaupt verlangt.

  2. Die Nachforderungsklausel. Steht in Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen, dass nicht nachgefordert wird. Wenn ja, ändert sich Ihr Sorgfaltsmaßstab für alles Weitere.

  3. Die Eignungskriterien in der Bekanntmachung. Nicht in den Unterlagen. Was dort steht, ist verbindlich angekündigt, was nur woanders steht, ist angreifbar.

  4. Umsatz-, Referenz- und Personalanforderungen. Die harten Zahlen zuerst. Die entscheiden meist schneller als alles andere über bieten oder nicht bieten.

  5. Zertifizierungen, Zulassungen, Herstellerbindungen. Meist als Nebensatz in der Leistungsbeschreibung, selten in der Bekanntmachung.

  6. Fristen. Angebotsfrist, Bindefrist, Ausführungsfristen. Und die Frage, ob Ihre Lieferanten diese Bindefrist mitgehen.

  7. Formvorgaben. Textform, elektronische Übermittlung, Kennzeichnung von Nebenangeboten, Vorgaben zur Preisdarstellung.

  8. Offene Punkte als Bieterfrage. Rechtzeitig, also mit mindestens sechs Tagen Vorlauf plus Puffer.

Was Sie in diesem Durchgang nicht beantworten können, ist kein Grund zu raten. Es ist eine Bieterfrage oder, wenn eine Anforderung unzulässig erscheint, eine Rüge vor Ablauf der Angebotsfrist.

Warum es keine Statistik zu diesem Thema gibt

Die Zahl, dass rund ein Drittel aller Angebote an Formfehlern scheitert, kursiert in der Branche. Wir zitieren sie hier nicht, weil zu ihr keine veröffentlichte Erhebungsmethodik auffindbar ist.

Der belegbare Befund ist ein anderer und aus unserer Sicht der interessantere: Es wird gar nicht erhoben. Die Vergabestatistikverordnung erfasst pro Auftrag unter anderem die Gesamtzahl eingegangener Angebote, die Zahl der Angebote von kleinen und mittleren Unternehmen und die Zahl elektronisch übermittelter Angebote. Die Begriffe Ausschluss und ausgeschlossen kommen im Verordnungstext nicht vor. Die Vergabestatistik des Statistischen Bundesamts erfasst zudem erst seit Oktober 2020 und nur erteilte Aufträge.

Es gibt also keine Zahl dazu, wie viele mittelständische Angebote in Deutschland an Formalien scheitern. Niemand misst es.

Häufige Fragen

Ist ein KO Kriterium dasselbe wie ein Ausschlussgrund?

Nein. Ausschlussgründe sind die Tatbestände der §§ 123 und 124 GWB und betreffen Ihr Verhalten in der Vergangenheit. Was im Alltag KO Kriterium heißt, umfasst zusätzlich Eignungskriterien, Mindestanforderungen der Leistungsbeschreibung und Formvorgaben. Alle vier können zum Ausschluss führen, folgen aber unterschiedlichen Regeln.

Muss der Auftraggeber fehlende Unterlagen nachfordern?

Bei Liefer- und Dienstleistungen nach § 56 Abs. 2 VgV nicht. Er kann, und er darf die Nachforderung vorab ausschließen. Bei Bauleistungen nach § 16a Abs. 1 VOB/A muss er nachfordern, sofern er die Nachforderung nicht nach Absatz 3 ausgeschlossen hat.

Wir haben ein KO Kriterium erst nach der Absage bemerkt. Können wir noch etwas tun?

In der Regel nicht, wenn das Kriterium aus Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen erkennbar war. § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB verlangt die Rüge spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist. Anders liegt es bei Verstößen, die erst im Ablauf des Verfahrens erkennbar werden, dort gilt die Frist von 10 Kalendertagen ab Kenntnis.

Dürfen wir ein Formular anpassen, wenn ein Feld für uns nicht passt?

Nein. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind nach § 53 Abs. 7 Satz 1 VgV unzulässig und führen nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zum Ausschluss. Der richtige Weg ist die Bieterfrage vor Ablauf der Frist.

Zählt Zuverlässigkeit noch als Eignungskriterium?

Oberhalb der Schwellenwerte nicht mehr als eigenständige Dimension. § 122 Abs. 2 GWB nennt abschließend Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Zuverlässigkeitsfragen sind in §§ 123 und 124 GWB geregelt. Im nationalen Bauvergaberecht nennen § 2 Abs. 3 und § 6a Abs. 1 VOB/A den Dreiklang aus Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit weiterhin.

Quellen

Stand: 28. Juli 2026. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die UVgO wird derzeit novelliert, Paragraphennummern können sich ändern.