Sebastian Wagner
Sind Ausschreibungen vorentschieden? Was die Zahlen sagen und wo das Vergaberecht Grenzen zieht
Manche Verfahren stehen vor der Veröffentlichung fest, und das völlig legal. Andere sind unzulässig zugeschnitten. Woran Sie den Unterschied in den Unterlagen erkennen, welche Fristen gelten und was die Statistik zum Wettbewerb wirklich hergibt.
Ein Satz begegnet uns in Gesprächen mit Betrieben immer wieder: Ausschreibungen sind doch längst vorentschieden. Zwölf Unternehmen haben ihn uns gegenüber ausgesprochen, meist in derselben Form. Einer sagte: "Ich behaupte mal, 80 Prozent aller Ausschreibungen sind im Vorfeld schon entschieden."
Der Verdacht ist nicht abwegig. Er ist nur zu grob, um damit zu arbeiten. Es gibt Verfahren, in denen der Zuschlag vor der Veröffentlichung feststeht, und das völlig legal. Es gibt Verfahren, in denen ein Bieter unzulässig bevorzugt wird. Und es gibt sehr viele Verfahren, in denen einfach echter Wettbewerb stattfindet.
Dieser Artikel trennt die drei Fälle. Er zeigt, woran Sie den Unterschied in den Unterlagen erkennen, welche Normen greifen und welche Fristen dabei über alles entscheiden. Und er sagt am Ende offen, was zu diesem Thema nicht gemessen wird.
Eine Vorbemerkung zum Geltungsbereich, weil sonst die Hälfte der Paragraphen an der falschen Adresse landet. Zitiert wird hier durchgängig die VgV. Sie gilt für Liefer- und Dienstleistungen klassischer öffentlicher Auftraggeber oberhalb der EU-Schwellenwerte. Für Bauleistungen gelten die inhaltlich parallelen Regeln der VOB/A EU, unter anderem §§ 2 EU, 3a EU, 4a EU und 7 EU. Für Sektorenauftraggeber wie Stadtwerke, Verkehrs- und Energieversorger gilt die SektVO, unter anderem §§ 7, 13, 19, 26 und 28. Unterhalb der Schwellenwerte gelten UVgO und Landesrecht. Wer eine Norm sucht, prüft also zuerst, in welchem dieser vier Regelwerke er sich befindet.
Drei Wege, auf denen der Zuschlag legal vorher feststeht
Wer glaubt, jede Vorentscheidung sei ein Verstoß, sucht an der falschen Stelle. Der Gesetzgeber hat den Wettbewerb an mehreren Punkten bewusst ausgesetzt oder vorverlagert. Wenn ein Wettbewerber "den Auftrag schon hatte", lohnt es sich, zuerst diese drei Fälle zu prüfen.
1. Der Auftrag war nie ausgeschrieben
Unterhalb bestimmter Wertgrenzen findet kein Vergabeverfahren statt. § 55 Abs. 2 BHO sagt für den Bund ausdrücklich, dass solche Leistungen ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden können. Das ist der Direktauftrag. Parallel dazu regelt ihn § 14 UVgO.
Frei heißt dabei nicht beliebig. Der Auftraggeber wählt zwar aus, wen er anfragt, bleibt aber an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden, und er soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.
Die Grenzen sind 2026 deutlich gestiegen. Das Vergabebeschleunigungsgesetz wurde am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Für den Bund gilt seitdem eine Direktauftragsgrenze von 50.000 Euro netto. Vorher lag sie bei 15.000 Euro.
Für Länder und Kommunen gelten eigene Wertgrenzen. Die UVgO wird derzeit novelliert, ein Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums liegt seit dem 30. Juni 2026 vor. Prüfen Sie also immer die Wertgrenze des konkreten Auftraggebers, nicht die des Bundes.
Für Ihre Praxis heißt das: Ein relevanter Teil des öffentlichen Beschaffungsvolumens wird nie veröffentlicht. Dieser Teil ist über Ausschreibungssuche grundsätzlich nicht erreichbar, sondern nur über Kontakt.
2. Der Wettbewerb hat schon vor Jahren stattgefunden
Rahmenvereinbarungen nach § 21 VgV sind einer der häufigsten Gründe dafür, dass ein Markt geschlossen wirkt. Der Wettbewerb findet einmal statt, beim Abschluss der Vereinbarung. Danach werden Einzelaufträge daraus abgerufen.
§ 21 Abs. 3 VgV ist dabei der entscheidende Absatz. Bei einer Rahmenvereinbarung mit nur einem Unternehmen werden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben. Ein neues Vergabeverfahren gibt es nicht. Der Auftraggeber kann das Unternehmen lediglich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.
Die Laufzeit beträgt nach § 21 Abs. 6 VgV höchstens vier Jahre, außer es liegt ein im Gegenstand begründeter Sonderfall vor. Für Bauleistungen gilt dieselbe Grenze nach § 4a EU Abs. 6 VOB/A. Bei Sektorenauftraggebern wie Stadtwerken oder Verkehrsbetrieben sind es nach § 19 Abs. 3 SektVO dagegen bis zu acht Jahre.
Vier oder gar acht Jahre sind lang. Wer beim Abschluss nicht dabei war, hat bis zum Auslaufen keine Chance, egal wie gut er ist.
Das ist der Kern des Vorwurfs, und er stimmt in diesen Fällen. Nur ist die richtige Reaktion nicht Resignation, sondern Timing. Die Auftrags- und Vergabebekanntmachungen zeigen, wann eine Rahmenvereinbarung geschlossen wurde und wie lange sie läuft.
3. Der Auftraggeber vergibt an sich selbst
§ 108 GWB nimmt Inhouse-Vergaben vom Vergaberecht aus. Drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:
Der Auftraggeber übt über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie über eigene Dienststellen.
Mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten dieser juristischen Person dienen der Ausführung von Aufgaben, die ihr vom Auftraggeber übertragen wurden.
Es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung, von engen Ausnahmen abgesehen.
Kommunale Eigenbetriebe, Stadtwerke-Töchter und interkommunale Rechenzentren fallen häufig darunter. Auch die öffentlich-öffentliche Kooperation nach § 108 Abs. 6 GWB gehört hierher.
Und der Sonderfall: Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§ 14 Abs. 4 VgV erlaubt in neun Fällen ein Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Das heißt nicht automatisch, dass der Zuschlag feststeht, denn auch dort können mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Ein Fall aber führt der Sache nach direkt zu einem einzigen Anbieter. Für Bauleistungen steht die Parallelregelung in § 3a EU Abs. 3 VOB/A, für Sektorenauftraggeber in § 13 Abs. 2 SektVO.
Nr. 2, die Alleinstellung. In der VOB/A EU und der SektVO ist es jeweils die Nummer 3. Der Auftrag kann nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden, weil ein einzigartiges Kunstwerk vorliegt, aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder ausschließliche Rechte geschützt werden müssen.
Hier steht die wichtigste Schranke des ganzen Paragraphen. Nach § 14 Abs. 6 VgV gilt die Ausnahme nur, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Eine Alleinstellung, die sich der Auftraggeber selbst gebaut hat, trägt die Ausnahme nicht.
Achten Sie auf den Anwendungsbereich. § 14 Abs. 6 VgV nennt ausdrücklich nur Nummer 2 Buchstabe b und c, also die technischen Gründe und die ausschließlichen Rechte. Für das einzigartige Kunstwerk in Buchstabe a gilt die Schranke dem Wortlaut nach nicht.
Nr. 3, die Dringlichkeit. Äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen lassen die Mindestfristen nicht zu. Auch hier gibt es eine Schranke: Die Umstände dürfen dem Auftraggeber nicht zuzurechnen sein. Selbst verschuldete Eile zählt nicht.
Wenn der Verdacht zutrifft: die Vorbefassung
Der eigentliche Vorwurf hinter dem Satz ist ein anderer. Er lautet: Ein Wettbewerber hat die Ausschreibung mitgeschrieben.
Das Vergaberecht kennt diesen Fall und verbietet ihn nicht pauschal. Es reguliert ihn gestuft.
§ 7 VgV: der Mechanismus
Hat ein Unternehmen den Auftraggeber beraten oder war anderweitig an der Vorbereitung des Verfahrens beteiligt, ergreift der Auftraggeber nach § 7 Abs. 1 VgV angemessene Maßnahmen. Ziel ist, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Unternehmens nicht verzerrt wird.
Welche Maßnahmen das sind, steht in Absatz 2. Insbesondere die Unterrichtung der anderen Teilnehmer über die ausgetauschten Informationen und die Festlegung angemessener Fristen. Der Auftraggeber muss also offenlegen, was der Vorbefasste weiß, und den anderen Zeit geben, das aufzuholen.
Der Ausschluss ist erst die letzte Stufe. Und selbst dann sagt § 7 Abs. 3 VgV: Vor einem Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB ist dem Unternehmen Gelegenheit zu geben nachzuweisen, dass seine Beteiligung den Wettbewerb nicht verzerren kann.
Beachten Sie die Richtung. Nicht die Konkurrenz muss beweisen, dass verzerrt wurde. Das vorbefasste Unternehmen bekommt die Gelegenheit, das Gegenteil zu belegen.
§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: die Rechtsfolge
Der Auftraggeber kann ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung aus der Einbeziehung in die Vorbereitung resultiert und diese nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Das ist ein Ermessenstatbestand, gebunden an Verhältnismäßigkeit. Ein zwingender Ausschluss ist es nicht.
Praktisch bedeutet die Kombination aus § 7 VgV und § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Beratung vor der Ausschreibung ist erlaubt. Der Informationsvorsprung daraus ist es nicht.
§ 28 Abs. 2 VgV: die Scheinausschreibung
Eine Norm wird in diesem Zusammenhang selten zitiert und ist doch die schärfste. § 28 Abs. 1 VgV erlaubt Markterkundungen vor Einleitung eines Verfahrens ausdrücklich. Absatz 2 zieht die Grenze:
"Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig."
Wer also den Verdacht hat, ein Verfahren diene nur dazu, Preise einzusammeln, ohne echte Vergabeabsicht, hat dafür eine Norm. Der Nachweis ist schwer. Die Rechtslage ist eindeutig.
§ 31 Abs. 6 VgV: die zugeschnittene Leistungsbeschreibung
Das häufigste Erkennungsmerkmal einer Vorentscheidung steht in der Leistungsbeschreibung. § 31 Abs. 6 VgV verbietet den Verweis auf eine bestimmte Produktion, eine bestimmte Herkunft, ein besonderes Verfahren, gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung, wenn dadurch bestimmte Unternehmen begünstigt oder ausgeschlossen werden. Ausnahme: der Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt.
Satz 2 regelt den Sonderfall. Lässt sich der Auftragsgegenstand anders nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschreiben, ist der Verweis zulässig. Dann ist der Zusatz "oder gleichwertig" zwingend.
Fehlt dieser Zusatz bei einer Produktnennung, ist das ein Ansatzpunkt. Für Bauleistungen gilt die inhaltlich entsprechende Regelung in § 7 EU Abs. 2 VOB/A, für Sektorenauftraggeber § 28 Abs. 6 SektVO.
Dazu kommt § 121 Abs. 1 GWB. Der Auftragsgegenstand ist so eindeutig wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote vergleichbar sind. Eine Leistungsbeschreibung, die nur ein Marktteilnehmer vollständig versteht, verfehlt diesen Maßstab.
Woran Sie es in den Unterlagen erkennen
Der Verdacht wird belastbar, wenn er sich an einem Dokument festmachen lässt. Diese Beobachtungen lohnen die Prüfung:
Beobachtung | Was dahinter stecken kann | Norm |
|---|---|---|
Produkt-, Marken- oder Typenbezeichnung ohne den Zusatz "oder gleichwertig" | Leistungsbeschreibung auf einen Anbieter zugeschnitten | § 31 Abs. 6 VgV, § 7 EU Abs. 2 VOB/A |
Eignungskriterien, die exakt auf ein Firmenprofil passen, etwa eine sehr spezifische Referenzkombination | Zuschnitt über die Eignung statt über die Leistung | § 122 Abs. 4 GWB, Verhältnismäßigkeit |
Auffällig kurze Angebotsfrist bei komplexem Gegenstand | Faktischer Vorsprung für den, der die Unterlagen schon kennt | § 7 Abs. 2 VgV, angemessene Fristen |
Die Leistungsbeschreibung nennt Details des Bestandssystems, die nicht öffentlich sind | Vorbefassung des Bestandsdienstleisters | § 7 VgV, § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB |
Bekanntmachung eines Verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb mit Begründung "technische Gründe" | Möglicherweise künstlich erzeugte Alleinstellung | § 14 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 VgV |
Kein Verfahren auffindbar, obwohl der Auftrag erkennbar vergeben wurde | Direktauftrag unterhalb der Wertgrenze oder De-facto-Vergabe | Wertgrenzen beziehungsweise § 135 GWB |
Keine dieser Beobachtungen beweist etwas für sich. Jede rechtfertigt eine Bieterfrage. Und die Bieterfrage ist der billigste Weg, den Verdacht zu klären, bevor Sie zwei Wochen kalkulieren.
Die Fristen, an denen fast alles scheitert
Wer einen Verstoß erst nach der Absage angreift, ist in aller Regel zu spät. § 160 Abs. 3 GWB macht die Rüge zur Zulässigkeitsvoraussetzung des Nachprüfungsantrags. Die vier für die Praxis wichtigsten Fälle:
Nr. 1: Ein erkannter Verstoß muss binnen 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Nr. 2: Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der dort genannten Bewerbungs- oder Angebotsfrist.
Nr. 3: Verstöße, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, ebenfalls spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist.
Nr. 4: Nach einer Nichtabhilfe-Mitteilung bleiben 15 Kalendertage für den Antrag.
Nr. 4 ist dabei keine Rügefrist, sondern eine Antragsfrist. Sie läuft ab dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, dass er der Rüge nicht abhilft.
Die praktische Folge steht in Nr. 2 und Nr. 3. Ein offener Zuschnitt, etwa eine Produktnennung ohne den Zusatz "oder gleichwertig", ist aus den Unterlagen erkennbar. Wer ihn erkennt oder erkennen musste, das Angebot trotzdem abgibt und erst nach der Absage rügt, hat sein Recht verloren.
Anders liegt es bei einem verdeckten Zuschnitt. Wenn sich die Vorbefassung erst später zeigt, etwa weil interne Details des Bestandssystems nicht öffentlich waren, ist der Verstoß nicht aus den Unterlagen erkennbar. Dann gilt Nr. 1, also 10 Kalendertage ab Kenntnis, und das Recht ist nicht verloren.
Vor dem Zuschlag greift § 134 GWB. Steht die Zuschlagsentscheidung fest, muss der Auftraggeber unterlegene Bieter in Textform über den vorgesehenen Zuschlagsempfänger, die Gründe der Nichtberücksichtigung und den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses informieren. Der Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information geschlossen werden, bei elektronischer Übermittlung oder Übermittlung per Fax 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung. Maßgeblich ist die Absendung, nicht der Zugang bei Ihnen.
Diese Wartefrist ist Ihr eigentliches Zeitfenster. Ist der Zuschlag erst wirksam erteilt, kann er nach § 168 Abs. 2 GWB nicht mehr aufgehoben werden. Danach bleibt nur noch Schadensersatz.
Zwei Ausnahmen sind für dieses Thema besonders unangenehm. Nach § 134 Abs. 3 GWB entfällt die Informations- und Wartepflicht bei Einzelaufträgen aus einer Rahmenvereinbarung oder einem dynamischen Beschaffungssystem und bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit. Genau in den beiden Konstellationen, um die es hier geht, kommt die Vorabinformation also nie.
Wurde ganz ohne EU-Bekanntmachung vergeben, obwohl das nicht gestattet war, greift § 135 GWB. Der Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn dies im Nachprüfungsverfahren festgestellt wird. Die Frist beträgt 30 Kalendertage nach der Information über den Vertragsschluss einschließlich der Gründe, spätestens jedoch sechs Monate nach Vertragsschluss. Achtung: Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt bekannt gemacht und enthält diese Bekanntmachung die vorgeschriebenen Angaben, endet die Frist bereits 30 Kalendertage nach der Veröffentlichung.
Der Auftraggeber kann die Unwirksamkeit abwenden, aber nur unter drei Bedingungen: Er hält die Vergabe ohne Bekanntmachung für zulässig, er veröffentlicht das vorab in einer freiwilligen Transparenzbekanntmachung mit Begründung, und er schließt den Vertrag frühestens 10 Kalendertage nach dem Tag dieser Veröffentlichung.
Eine gute Nachricht steckt in § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB: Für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB gilt die Rügeobliegenheit nicht. Wer eine echte De-facto-Vergabe angreift, muss also nicht vorher gerügt haben.
Was oberhalb und was unterhalb der Schwelle gilt
Der gesamte Rechtsschutz vor den Vergabekammern setzt voraus, dass der Auftragswert die EU-Schwellenwerte erreicht. § 106 GWB verweist dafür dynamisch auf die EU-Richtlinien. Seit dem 1. Januar 2026 gelten diese Nettowerte:
Bauleistungen: 5.404.000 Euro
Konzessionen: 5.404.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungen des Bundeskanzleramts und der Bundesministerien: 140.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungen aller übrigen öffentlichen Auftraggeber, einschließlich der übrigen Bundesbehörden: 216.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich einschließlich Wettbewerben sowie verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge: 432.000 Euro
Soziale und andere besondere Dienstleistungen: unverändert 750.000 Euro, bei Sektorenauftraggebern 1.000.000 Euro
Grundlage sind die Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151 und 2025/2152 vom 22. Oktober 2025. Die Werte gelten für zwei Jahre.
Ein Detail hat sich hier zum 1. Juli 2026 geändert und wird noch oft falsch wiedergegeben. Die niedrige Schwelle von 140.000 Euro gilt seit der Neufassung von § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB nur noch für das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien. Die übrigen Bundesbehörden fallen jetzt unter 216.000 Euro.
Unterhalb dieser Schwellen gibt es kein Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschränkung mit Beschluss vom 13. Juni 2006, Az. 1 BvR 1160/03, für verfassungsgemäß erklärt. Unterlegene Bieter sind auf die ordentlichen Gerichte verwiesen, praktisch auf die einstweilige Verfügung. Daneben gibt es je nach Auftraggeber verwaltungsinterne Prüfstellen, deren Entscheidungen aber keinen Rechtsschutz im eigentlichen Sinne ersetzen.
Für den Mittelstand ist das der unangenehme Teil. Genau die Auftragsgrößen, um die es typischerweise geht, liegen häufig unterhalb der Schwelle. Dort ist der Rechtsweg deutlich schwerer.
Was die Zahlen sagen, und was sie nicht sagen
Zum Wettbewerbsniveau gibt es belastbare Daten. Sie sind unbequem, aber sie sind präziser als jeder Prozentwert aus dem Bauchgefühl.
Der Europäische Rechnungshof hat im Sonderbericht 28/2023 die im EU-Vergabeportal TED erfassten oberschwelligen Verfahren der Jahre 2011 bis 2021 ausgewertet, ohne Konzessionen. Befund:
"Over the 2011-2021 period, the single bidding rate across the EU single market increased significantly from 23.5 % (2011) to 41.8 % (2021) of all procedures. At the same time, the number of bidders per procedure almost halved, decreasing from an average of 5.7 bidders to 3.2 bidders per procedure."
Dabei sind drei Einschränkungen wichtig, die in der Wiedergabe dieser Zahl oft verloren gehen.
Erstens misst der Wert genau ein Angebot, nicht "kein oder ein Angebot". Verfahren ganz ohne Aufruf zum Wettbewerb sind ein separater Indikator und lagen 2021 EU-weit bei 15,8 Prozent.
Zweitens ist es ein EU-weiter Wert über alle Mitgliedstaaten. Der Bericht nennt für Deutschland im Fließtext keinen eigenen Zahlenwert, Länderwerte stehen nur in den Abbildungen. Wer die 41,8 Prozent auf Deutschland bezieht, zitiert falsch.
Drittens umfasst der Datensatz nur oberschwellige Verfahren und zählt Verfahren, nicht Auftragswerte.
Für Deutschland gibt es einen anderen, jüngeren Wert. Das Single Market Scoreboard der Europäischen Kommission weist für den Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2024 aus:
Verfahren mit nur einem Bieter: Deutschland 20 Prozent, EU-Durchschnitt 28 Prozent
Vergaben ohne Aufruf zum Wettbewerb: Deutschland 7 Prozent, EU-Durchschnitt 5 Prozent
Die Definition des Indikators schließt Rahmenvereinbarungen und Direktvergaben ausdrücklich aus. Beide Werte beruhen auf TED-Meldungen und erfassen damit ebenfalls nur den oberschwelligen Bereich.
Ein Vergleich der 41,8 Prozent mit den 28 Prozent ist nicht zulässig. Unterschiedliche Datensätze, unterschiedliche Methodik, unterschiedliche Jahre. Wer daraus einen Trend ableitet, überdehnt die Quellen.
Der Umkehrschluss muss deshalb eng bleiben. Er lautet nicht, dass vier von fünf aller öffentlichen Aufträge im Wettbewerb vergeben werden. Er lautet: Von den Vergaben, die das Scoreboard erfasst, also ohne Rahmenvereinbarungen und ohne Direktvergaben, hatten 2024 in Deutschland etwa vier von fünf mehr als einen Bieter. Bei etwa einer von fünf blieb es bei einem einzigen Angebot.
Das ist weniger, als es auf den ersten Blick scheint, und trotzdem viel. Denn es ist genau der Teil des Marktes, den eine Ausschreibungssuche überhaupt erreichen kann.
Warum es keine Zahl zu "vorentschieden" gibt
Die Zahl aus dem Eingangszitat, 80 Prozent, lässt sich nicht belegen. Das liegt nicht daran, dass sie falsch wäre. Es liegt daran, dass niemand misst, was sie messen soll.
Die deutsche Vergabestatistik nach der Vergabestatistikverordnung erfasst seit Oktober 2020 unter anderem die Zahl der eingegangenen Angebote. Ein Merkmal "vorentschieden" gibt es nicht, und es könnte es auch nicht geben, weil die Absicht des Auftraggebers kein erhebbares Datum ist.
Dazu kommen zwei Einschränkungen der Statistik selbst. Sie ist keine Vollerhebung, weil nicht alle Auftraggeber alle Vergaben melden. Das Statistische Bundesamt weist die Werte deshalb als Schätzwerte aus, nachzulesen im Qualitätsbericht zur Vergabestatistik. Und bei der Aufschlüsselung nach Verfahrensarten im oberschwelligen Bereich unterdrückt das Amt viele Werte aus Gründen der statistischen Geheimhaltung. Nach einer Auswertung des Dienstleisters cosinex vom Mai 2026 bleiben dadurch knapp 60 Prozent der Zellen dieser Tabelle leer.
Es gibt also keine Statistik dazu, wie viele Verfahren in Deutschland vorentschieden sind. Weder eine, die den Verdacht bestätigt, noch eine, die ihn widerlegt. Wer Ihnen dazu eine Prozentzahl nennt, hat sie nicht gemessen.
Was messbar ist, ist die Zahl der Bieter. Und die sagt für Deutschland etwas anderes als 80 Prozent.
Was daraus für Ihre Angebotsentscheidung folgt
Der Satz "ist doch vorentschieden" ist als Weltbild teuer. Als Prüfschritt ist er wertvoll.
Teuer ist er, wenn er zur pauschalen Begründung wird, gar nicht erst zu suchen. Dann verzichtet ein Betrieb auf den weit überwiegenden Teil der Verfahren mit echtem Wettbewerb, um die eine Vorentscheidung zu vermeiden.
Wertvoll ist er als frühe Frage im Verfahren. Diese Reihenfolge kostet etwa eine Stunde:
Verfahrensart prüfen. Offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, Abruf aus einer Rahmenvereinbarung. Steht in der Bekanntmachung.
Bei einem Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb: die Begründung lesen. Alleinstellung aus technischen Gründen ist nach § 14 Abs. 6 VgV angreifbar, wenn sie selbst erzeugt wurde.
Die Leistungsbeschreibung nach Produktnennungen durchsuchen. Ohne "oder gleichwertig" ist das ein Ansatzpunkt nach § 31 Abs. 6 VgV.
Eignungskriterien gegen das eigene Profil halten. Passt eine Referenzanforderung verdächtig genau auf einen bekannten Wettbewerber, ist die Verhältnismäßigkeit nach § 122 Abs. 4 GWB die Frage.
Prüfen, wer den Bestand betreibt. Nennt die Leistungsbeschreibung interne Details, die nur der Bestandsdienstleister kennen kann, ist § 7 VgV einschlägig.
Offene Punkte als Bieterfrage stellen. Rechtzeitig, mit Vorlauf, schriftlich.
Entscheiden, bevor Sie kalkulieren. Nicht danach.
Und wenn die Prüfung ergibt, dass das Verfahren tatsächlich zugeschnitten ist: Die Rüge muss vor Ablauf der Angebotsfrist raus. Nach der Absage ist es zu spät.
Häufige Fragen
Darf ein Unternehmen anbieten, das die Ausschreibung mit vorbereitet hat?
Grundsätzlich ja. § 7 VgV verlangt vom Auftraggeber angemessene Maßnahmen gegen die Wettbewerbsverzerrung, insbesondere die Offenlegung der ausgetauschten Informationen gegenüber allen Teilnehmern und angemessene Fristen. Der Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB ist die letzte Stufe und steht im Ermessen. Vorher muss dem Unternehmen nach § 7 Abs. 3 VgV Gelegenheit gegeben werden nachzuweisen, dass seine Beteiligung den Wettbewerb nicht verzerren kann.
In der Leistungsbeschreibung steht ein konkretes Produkt. Ist das zulässig?
Nur ausnahmsweise. § 31 Abs. 6 VgV verbietet den Verweis auf eine bestimmte Produktion, eine bestimmte Herkunft, ein besonderes Verfahren, gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, der Auftragsgegenstand rechtfertigt es. Ist eine hinreichend genaue Beschreibung anders nicht möglich, ist die Nennung zulässig, dann aber zwingend mit dem Zusatz "oder gleichwertig". Für Bauleistungen gilt § 7 EU Abs. 2 VOB/A, für Sektorenauftraggeber § 28 Abs. 6 SektVO.
Wir vermuten, dass die Ausschreibung nur der Preisermittlung dient. Gibt es dagegen etwas?
Ja. § 28 Abs. 2 VgV erklärt die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zweck der Kosten- oder Preisermittlung ausdrücklich für unzulässig. Die Markterkundung selbst ist nach Absatz 1 erlaubt, aber eben außerhalb eines Vergabeverfahrens. Der Nachweis im Einzelfall ist schwierig.
Wir haben den Zuschnitt erst nach der Absage bemerkt. Können wir noch etwas tun?
In der Regel nicht, wenn der Zuschnitt aus Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen erkennbar war. § 160 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB verlangt die Rüge spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist. Anders liegt es bei einem verdeckten Zuschnitt, der erst später erkennbar wurde. Dann gilt die Frist von 10 Kalendertagen ab Kenntnis nach Nr. 1. Ob etwas erkennbar war, beurteilt sich objektiv, nicht danach, ob Sie es tatsächlich bemerkt haben.
Der Auftrag wurde ohne jede Bekanntmachung vergeben. Ist das automatisch rechtswidrig?
Nein. Es kann ein Direktauftrag unterhalb der geltenden Wertgrenze sein, ein Abruf aus einer Rahmenvereinbarung, eine Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB oder ein zulässiges Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 VgV. War keiner dieser Fälle gegeben und lag der Wert oberhalb der Schwelle, kommt die Unwirksamkeit nach § 135 GWB in Betracht. Die Frist beträgt 30 Kalendertage ab der Information über den Vertragsschluss einschließlich der Gründe, höchstens sechs Monate ab Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Vergabe mit den vorgeschriebenen Angaben im EU-Amtsblatt bekannt gemacht, endet die Frist schon 30 Kalendertage nach dieser Veröffentlichung. Eine vorherige Rüge ist in diesem Fall nach § 160 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht erforderlich.
Lohnt sich die Teilnahme, wenn ein Bestandsanbieter im Verfahren ist?
Das ist eine kaufmännische Frage, keine rechtliche. Ein Bestandsanbieter hat einen realen Vorteil, der nicht rechtswidrig sein muss. Die belastbare Grundlage für die Entscheidung sind die Unterlagen selbst: Wie eng ist der Zuschnitt, wie hoch die Wechselkosten für den Auftraggeber, wie viel Zeit gibt die Frist. Der pauschale Verzicht auf alle Verfahren mit Bestandsanbieter ist die teuerste Variante.
Quellen
§§ 106, 108, 121, 122, 124, 134, 135, 160, 168 GWB, gesetze-im-internet.de/gwb
§§ 7, 14, 21, 28, 31 VgV, gesetze-im-internet.de/vgv_2016
§§ 7, 13, 19, 26, 28 SektVO, gesetze-im-internet.de/sektvo_2016
§§ 2 EU, 3a EU, 4a EU, 7 EU VOB/A, vergabevorschriften.de
§ 55 BHO, gesetze-im-internet.de/bho, sowie § 14 UVgO
Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht 28/2023, Ziffern 33 und 36, eca.europa.eu
Single Market Scoreboard, Public Procurement, Länderdaten Deutschland, Berichtszeitraum 2024, single-market-scoreboard.ec.europa.eu
Delegierte Verordnungen (EU) 2025/2150, 2025/2151 und 2025/2152 vom 22. Oktober 2025, EU-Schwellenwerte 2026 und 2027
Vergabestatistikverordnung, gesetze-im-internet.de/vergstatvo
Statistisches Bundesamt, Qualitätsbericht Vergabestatistik, destatis.de
cosinex, Auswertung der Vergabestatistik 2021 bis 2024, Mai 2026, blog.cosinex.de
Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, BGBl. 2026 I Nr. 137, verkündet am 18. Mai 2026, in Kraft seit 1. Juli 2026
BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, Az. 1 BvR 1160/03
Stand: 11. August 2026. Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fristen im Vergaberecht sind kurz und ihre Versäumung ist nicht heilbar. Wenn Sie einen Verstoß rügen oder einen Nachprüfungsantrag stellen wollen, holen Sie anwaltlichen Rat ein, bevor die Angebotsfrist abläuft. Die UVgO wird derzeit novelliert, ein Entwurf liegt seit dem 30. Juni 2026 vor. Wertgrenzen für Direktaufträge unterscheiden sich zwischen Bund, Ländern und Kommunen.